Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Der wohl von keinem der Schriftsteller bestrittene Ausgangs- 
punkt ist folgender. Sofern die übrigen Voraussetzungen eines 
strafprozessualen Vorgehens gemäß den Vorschriften der Reichs- 
strafprozeßordnung gegeben sind, ist der Erlaß des Haftbefehls bei 
Vorhandensein der Voraussetzungen des $ 112 der Strafprozeß- 
ordnung zulässig, sind aber reichsrechtlich alle berufenen Behör- 
den berechtigt, einen Haftbefehl zu erlassen und auszuführen, ist 
ferner jeder auf diese Weise der inländischen Gerichtsbarkeit 
Unterworfene reichsrechtlich gezwungen, den Haftbefehl gegen 
sich ergehen und vollstrecken zu lassen, so kann wieder nur eine 
reichsrechtliche Vorschrift dieses Recht der Behörden und diese 
Verpflichtung der Gerichtsunterworfenen aufheben. 
Von diesem Ausgangspunkt aus ergibt sich nunmehr aber, 
wer die Beweislast bei der Entscheidung dieser Streitfrage hat. 
Diejenigen die da behaupten, daß die Immunitätsvorschriften eines 
Bundesstaates auch in anderen beachtet werden müßten, müssen 
den Nachweis des Vorhandenseins einer reichsrechtlichen Exemp- 
toonsvorschrift nachweisen ?. Gelingt dieser Nachweis nicht, so 
muß es eben bei der Regel verbleiben. 
Als solche reichsrechtliche Vorschriften kämen aber nunmehr 
in Betracht 
a) eine Analogie aus $ 11 und 12 des StGB. 
b) Artikel 3 der RV. 
c) $ 6 EGStPO. 
Was die ersten beiden Gesichtspunkte betrifft, so habe ich 
sie bereits in meinem eingangs erwähnten Aufsatz in der Frank- 
fürter Zeitung (3. Morgenblatt vom 5. April 1914) erörtert. Ich 
habe darauf hingewiesen, daß, was die Analogie des $ 11 und 12 
StGB. betrifft, diese schon um dessentwillen ausgeschlossen ist, 
— 
  
! Dies um so mehr, als die Immunitätsvorschriften „eine Ausnahme 
son der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Rechtspflege schaffen, 
die richterliche Gewalt nicht unwesentlich einschränken und demgemäß 
einer strengen einschränkenden Auslegung unterliegen“ (MENNER a. 0. O.).
	        
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