Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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bringt. Auf dem Wege des Artikels 3 RV. sucht auch PILoTY 
das Resultat zu gewinnen. 
Er geht von dem Satze aus, daß in denjenigen rechtsmäßigen 
Akten, welche die Obrigkeit eines deutschen Staates in eigenen 
Angelegenheiten befugt ist, diese Obrigkeit in jedem Bundesstaat 
der eigenen gleich zu achten sei, und daß deshalb solche Akte 
durch die Staatsgewalt des anderen Bundesstaates nicht aufgehalten 
werden können. 
PILOTY selbst verkennt nicht, daß dieser Satz an sich mit 
dem Wortlaut des Artikel 3 nichts zu tun hat, und daß er zu 
ihm nur mit Zuhilfenahme von Analogieschlüssen gelangen kann. 
Er sucht daher nach analogen Rechtsverhältnissen, in denen gleich- 
falls das Landesrecht jenseits der Landesgrenzen berücksichtigt 
werden muß. Indeß können solche Rechtsverhältnisse zur Klärung 
der hier strittigen Frage nur herangezogen werden, wenn diese 
exterritoriale Geltung ohne ausdrückliche Bestimmung des Reichs- 
rechts angenommen werden müßte; denn würde sie kraft posi- 
tirer reichsrechtlicher Bestimmung anzunehmen sein, so könnte 
man doch zweifellos mit Recht sagen, daß es sich hier nicht um 
en für die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Reich und 
Bundesstaaten und letztere unter sich regulatives Prinzip handelt, 
sondern daß im Gegenteil ein solches allgemeines Prinzip nicht 
besteht, weswegen ja auch gerade die Reichsgesetzgebung zur 
Durchführung im Einzelfalle eines besonderen Gesetzgebungsaktes 
bedurfte. Nunmehr aber sind gerade jene Beispiele der exterrito- 
nalen Wirkungen durch bestimmte reichsrechtliche Regelungen 
gedeckt. Gewiß ist es richtig, daß Artikel 1 der bayrischen 
AGZPO., der die Landeshauptstadt als Gerichtsstand des Königs 
festlegt, auch nicht-bayrische Gerichte bindet. Aber nicht wegen 
eines allgemeinen Rechtsprinzips, sondern wegen des positiv- 
rechtlichen Vorbehalts der Reichsgesetzgebung in Artikel 5 EGCPO. 
Ebenso aber verhält es sich mit der verwaltungsrechtlichen Vor- 
entscheidung und mit $ 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
	        
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