Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Nun aber läßt sich doch auch wohl auf der anderen Seite 
aus dem Umstand, daß die Reichsgesetzgebung in 3, 5 oder 10 
Fällen die exterritoriale Wirkung landesrechtlicher Verhältnisse 
angeordnet hat, nicht das Prinzip herleiten, daß sie eine solche 
Wirkung als allgemein rechtlichen Gesichtspunkt anerkannt hätte. 
In jedem einzelnen der von PILOTY aufgeführten Fälle ließ sich 
für diese exterritoriale Wirkung eine spezielle ratio nachweisen, 
die nur für das konkrete Rechtsverhältnis paßt, aber nicht ge- 
eignet ist, eine ratio für das Prinzip zu geben. So zum Beispiel 
bei $ 3 des Freizügigkeitsgesetzes. Hier ist der Gedanke des 
Reichsgesetzgebers etwa folgender: Durch den $ 1 dieses Gesetzes 
habe ich die deutschen Bundesstaaten gezwungen jeden beliebigen 
Angehörigen anderer Bundesstaaten bei sich aufzunehmen. Früher 
vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten sie sich jedes mißbeliebigen 
oder sogar gefährlichen Menschen einfach durch Ausweisung ent- 
ledigen. Heute hindert sie daran das Freizügigkeitsgesetz. Wenn 
ich daher auf der einen Seite sie in die Zwangslage versetzt habe, 
auf ihr Recht der Ausweisung gegenüber anderen Staatsange- 
hörigen zu verzichten, so habe ich andererseits auch die Verpflich- 
tung, ihnen Mittel zu verleihen, auf Grund deren sie solche un- 
sichere Mitbürger wenigstens einigermaßen unschädlich machen 
können. Ich gestatte ihnen daber, daß sie diejenigen, die in ihrem 
Heimatsstaat Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen, solche auch 
bei sich unterwerfen. Ohne des $ 3 wäre ja die horrible Konse- 
quenz gegeben, daß unsichere und gefährliche Mitbürger, die in 
ihrem eigenen Heimatstaat Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen, 
einfach in einen anderen Bundesstaat übersiedeln könnten, der sie 
nunmehr ohne Beschränkung frei in seinem Gebiete sich bewegen 
lassen müßte. 
Nur um diese Konsequenz auszuschließen, nicht aber aus dem 
Gedanken eines allgemeinen Prinzips der Anerkennung öffentlich- 
rechtlicher Verhältnisse eines Bundesstaates im anderen ist daher 
8 3 geschaffen.
	        
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