— 197 —
Ebensowenig dringt aber auch die Erwägung durch — PILoTY
9. 524 -— daß, wie jeder Deutsche dem Rechte nach auch im
fremden Bundesstaat als Inländer zu behandeln ist, auch die
Organe jedes Bundesstaates im anderen ein Recht auf Berück-
sichtigung ihrer Rechtsstellung im Heimatsstaat haben. Bei dieser
Formulierung werden die öffentliche Organe in Parallele zu den
Staatsbürgern gesetzt und es wird dabei der Satz zugrunde gelegt,
daß die Reichsverfassung den bundesstaatlichen Organen doch
sicherlich nicht weniger Rechtsgarantien verleihen wollte, als den
Staatsangehörigen der Bundesstaaten. Der letztere Satz ist zweifel-
los richtig, und er müßte auch dazu führen, den Organen die Be-
rücksichtigung ihrer heimatlichen Rechtsstellung im anderen Bun-
desstaat zu garantieren, wenn die Prämisse richtig wäre, daß näm-
lich Artikel 3 RV. den Staatsangehörigen die Berücksichtigung
ihrer Heimatstellung gewährleistet. Aber das letztere bestimmt
Artikel 3 ja keineswegs. Er stellt nur den Hessen, der in Bayern
ist, so, daß er von bayrischen Behörden nicht schlechter als ein
Bayer behandelt werden darf. Er sagt aber doch nicht umgekehrt,
daß auch dieser Hesse die öffentlich-rechtlichen Rechte, die er
in Hessen hat, auch in Bayern beanspruchen könnte. Und nur
dann würde doch dieser Vergleich zwischen Angehörigen der
Bundesstaaten und ihrem Organ stimmen und unr dann würde jener
Schluß — a minori ad majus — gerechtfertigt sein, daß wenn
schon der Hesse in Bayern so wie zu Hause rechtlich gestellt wäre,
dann auch das hessische Staatsorgan vor bayrischen Behörden
nach seinem heimischen Recht zu beurteilen ist. In Wirklichkeit
läßt sich aber dem Satz PıLoTYs, daß in jedem deutschen Staat
jederDeutsche dem Rechte nach wie ein Inländer zu behandeln ist,
bestenfalls doch als Vergleichssatz nur der gegenüberzustellen,
daß jedes bundesstaatliche Organ in ganz Deutschland als in-
ländisches bundesstaatliches Organ zu behandeln wäre, daß also
der bayrische Landtagsabgeordnete in Baden bezüglich der Im-