Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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munität so wie ein badischer behandelt werden müßte’. 
Auszugehen ist zunächst davon, daß vor Inkrafttreten des 
8 6 EGStPO. die Rechtslage zweifellos die war, daß die Immu- 
nitätsbeschränkungen der landesrechtlichen Verfassungen lediglich 
für die Behörden und Organe der betreffenden Staaten rechtsver- 
bindlich waren. Daß etwa Artikel 84 der preußischen Verfassungs- 
urkunde vor Inkrafttreten des $ 6 EGStPO. bayrische oder säch- 
sische Gerichte hätten hindern können, einen Haftbefehl gegen 
einen preußischen Abgeordneten zu erlassen, kann ernstlich nicht 
behauptet werden. 
Würde daher sich diese Rechtsfolge heute infolge des In- 
krafttretens des $ 6 EGStPO. ergeben, so wäre zweifellos durch 
diesen $ 6 nicht nur bestehendes Recht konserviert, sondern neues 
bisher nicht vorhandenes Recht geschaffen. Die Frage ist also 
die: 
Kann nach Sinn, Wortlaut und Zweck des $ 6 angenommen 
werden, daß er nicht nur bestehendes Recht aufrecht erhält, son- 
dern darüber hinaus neues Recht schafft. 
Zunächst nach Wortlaut. 
In dieser Richtung hat bereits SEIDLER mit Recht darauf 
verwiesen — a. a. OÖ. S. 115 — daß derselbe gegen die von der 
Gegenseite beliebte extensive Interpretation spricht, wenn dem- 
gegenüber WOLTER, S. 18 a. a. O. Anmerkung 2, ausführt, daß 
auch wenn das Einführungsgesetz ausdrücklich bestimmen würde, 
daß die nach $ 6 aufrecht erhaltenenen Vorschriften im ganzen 
Reichsgebiet Geltung hätten, kein Widerspruch mit dem Wortlaut 
des $ 6 vorläge, so ist dies allerdings richtig. Aber gerade die 
Ausführung WOLTERs beweist, daß es, um zu dem von ihm ge- 
? Auf eine solche Konsequenz weist MENNER a. a. O. hin, bemerkt 
aber mit Recht, daß sie nicht angängig sei, weil nach Art. 3 der ein- 
heimische und nichteinheimische doch nur dann gleich zu behandeln sind, 
wenn sie dieselben Voraussetzungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung 
besitzen, die persönliche Rechtsstellung eines bayerischen Landtagsabge- 
ordneten aber doch gänzlich verschieden von der eines badischen ist.
	        
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