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munität so wie ein badischer behandelt werden müßte’.
Auszugehen ist zunächst davon, daß vor Inkrafttreten des
8 6 EGStPO. die Rechtslage zweifellos die war, daß die Immu-
nitätsbeschränkungen der landesrechtlichen Verfassungen lediglich
für die Behörden und Organe der betreffenden Staaten rechtsver-
bindlich waren. Daß etwa Artikel 84 der preußischen Verfassungs-
urkunde vor Inkrafttreten des $ 6 EGStPO. bayrische oder säch-
sische Gerichte hätten hindern können, einen Haftbefehl gegen
einen preußischen Abgeordneten zu erlassen, kann ernstlich nicht
behauptet werden.
Würde daher sich diese Rechtsfolge heute infolge des In-
krafttretens des $ 6 EGStPO. ergeben, so wäre zweifellos durch
diesen $ 6 nicht nur bestehendes Recht konserviert, sondern neues
bisher nicht vorhandenes Recht geschaffen. Die Frage ist also
die:
Kann nach Sinn, Wortlaut und Zweck des $ 6 angenommen
werden, daß er nicht nur bestehendes Recht aufrecht erhält, son-
dern darüber hinaus neues Recht schafft.
Zunächst nach Wortlaut.
In dieser Richtung hat bereits SEIDLER mit Recht darauf
verwiesen — a. a. OÖ. S. 115 — daß derselbe gegen die von der
Gegenseite beliebte extensive Interpretation spricht, wenn dem-
gegenüber WOLTER, S. 18 a. a. O. Anmerkung 2, ausführt, daß
auch wenn das Einführungsgesetz ausdrücklich bestimmen würde,
daß die nach $ 6 aufrecht erhaltenenen Vorschriften im ganzen
Reichsgebiet Geltung hätten, kein Widerspruch mit dem Wortlaut
des $ 6 vorläge, so ist dies allerdings richtig. Aber gerade die
Ausführung WOLTERs beweist, daß es, um zu dem von ihm ge-
? Auf eine solche Konsequenz weist MENNER a. a. O. hin, bemerkt
aber mit Recht, daß sie nicht angängig sei, weil nach Art. 3 der ein-
heimische und nichteinheimische doch nur dann gleich zu behandeln sind,
wenn sie dieselben Voraussetzungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung
besitzen, die persönliche Rechtsstellung eines bayerischen Landtagsabge-
ordneten aber doch gänzlich verschieden von der eines badischen ist.