Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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das angegangene bayrische Gericht selbstverständlich preußisches 
Gesinderecht zur Anwendung zu bringen aber lediglich weil der 
Erfüllungsort des Dienstverhältnisses in Preußen liegt, nicht aber 
weil die Vorschrift des Artikels 95 EGBGB. bestimmt, daß in 
Bayern preußisches Gesinderecht konserviert würde. Bei den 
Normen des Strafprozeßrechts aber ist zu beachten, daß sie, wie 
jedes Prozeßrecht vom strengsten Territorialitätsprinzip beherrscht 
werden. Es liegt daher in der Natur der Sache, daß der bay- 
rische Strafrichter neben dem Reichsstrafprozeßrecht nur das 
(reichsrechtlich zugelassene) bayrische Prozeßrecht zur Anwendung 
bringt. Preußisches Prozeßrecht könnte er nur dann zur An- 
wendung bringen, wenn das Reichsrecht, indem es das Unberührt- 
bleiben der der Reichsstrafprozeßordnung widersprechenden bay- 
rischen Bestimmungen festlegt, damit auch gleichzeitig dieses zu 
konservierende bayrische Recht für Preußen zur Anwendung 
bringen wollte. Schon mit dem Wortlaut des $ 6 EGStPO. ist 
dies aber schlechterdings unverträglich. 
Für die von der gegnerischen Meinung beliebte Ausdehnung 
des 8 6 EGStPO. spricht aber auch nicht der Sinn und Zweck 
dieser Bestimmung. Der Gedanke der zu Schaffung des $ 6 ge- 
führt hat, tritt uns ja in der Reichsgesetzgebung überaus häufig 
entgegen; ihm verdanken ja auch soviele Bestimmungen des Ein- 
führungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch, der Zivilprozeß- 
ordnung ihre Entstehung, dem Gedanken nämlich, daß es nach 
der ganzen Struktur der Verfassung des Reiches möglichst ver- 
mieden werden soll, in das innere Staatsrecht der Einzelstaaten 
einzugreifen, selbst da, wo eine verfassungsmäßige Kompetenz 
hierzu an sich gegeben wäre. 
Selbstverständlich hätte das Reich, indem es auf Grund des 
Artikels 4 Ziffer 13 RV. das Strafprozeßrecht einheitlich reichs- 
rechtlich regelte, auch das landesrechtliche Immunitätsrecht der 
Abgeordneten, soweit es prozessualer Natur war, aufheben oder 
sonst tangieren können. Aber wie in vielen Fällen, so hat man
	        
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