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ebenso wie er dem Richter gegenüber, trotzdem $ 112 StPO.
die landesrechtlichen Verhaftungsverbote aufrecht erhält, er sie
dem Exekutivbeanıten trotz der Vorschriften des GVG. und der
StPO. hätte aufrecht erhalten wollen.
Führt schon diese Erwägung dazu, die bindende Kraft des
von einem fremden Gericht erlassenen Haftbefehls bezüglich der
einheimischen Beamten zu verneinen, so dürfte man zu demselben
Resultate auf Grund analoger Anwendung des $ 159 des StGB.
gelangen. Direkt ist er allerdings nicht anzuwenden, da das Er-
suchen um Vollstreckung des Haftbefehls, trotzdem der $ 161 in
dem Abschnitt über Rechtshilfe einrangiert ist, doch kein direkter
Akt der Rechtshilfe ist (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in
Strafsachen Band 26 Seite 339). Indes muß meines Erachtens
die Vorschrift, daß eine gerichtliche Rechtshilfe ausgeschlossen
ist, wenn nach dem Recht des ersuchten Gerichts die betreffende
Handlung verboten ist, auch auf den Fall der Vollstreckung rich-
terlicher Anordnungen der Gerichtsbehörden eines Bundesstaates
durch nichtrichterliche Organe eines anderen Bundesstaates analog
anzuwenden sein. Denn das Rechtsprinzip ist doch dasselbe,
keinem Organ eines Bundesstaates deswegen, weil es dem Organ
eines anderen Bundesstaates seine amtliche Tätigkeit zur Ver-
fügung stellen muß, eine nach seinem heimischen Recht ver-
botene Handlung anzubefehlen.
Es läßt sich daher nach diesseitiger Auffassung nicht mit
WOLTER ein Argument aus $ 161 GVG. gegen den diesseitig
vertretenen Standpunkt herleiten.
Kann man nun aber weder aus Wortlaut Sinn und Zweck
des $6 2. 1 EGStPO. zugunsten der gegnerischen Meinung argu-
mentieren, so kann dies ebensowenig durch außerhalb des Gesetzes
liegende Argumente geschehen. Zunächst nicht durch Hinweis
auf die Einheitlichkeit des Prozeßrechts, die bei Zugrundelegung
der diesseitigen Ansicht durchbrochen würde. — Viırl. GAREIS
a. a. O. S. 637, ZELLER a. a. O. S. 431. Wenn GAREIS betont,
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