Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ebenso wie er dem Richter gegenüber, trotzdem $ 112 StPO. 
die landesrechtlichen Verhaftungsverbote aufrecht erhält, er sie 
dem Exekutivbeanıten trotz der Vorschriften des GVG. und der 
StPO. hätte aufrecht erhalten wollen. 
Führt schon diese Erwägung dazu, die bindende Kraft des 
von einem fremden Gericht erlassenen Haftbefehls bezüglich der 
einheimischen Beamten zu verneinen, so dürfte man zu demselben 
Resultate auf Grund analoger Anwendung des $ 159 des StGB. 
gelangen. Direkt ist er allerdings nicht anzuwenden, da das Er- 
suchen um Vollstreckung des Haftbefehls, trotzdem der $ 161 in 
dem Abschnitt über Rechtshilfe einrangiert ist, doch kein direkter 
Akt der Rechtshilfe ist (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in 
Strafsachen Band 26 Seite 339). Indes muß meines Erachtens 
die Vorschrift, daß eine gerichtliche Rechtshilfe ausgeschlossen 
ist, wenn nach dem Recht des ersuchten Gerichts die betreffende 
Handlung verboten ist, auch auf den Fall der Vollstreckung rich- 
terlicher Anordnungen der Gerichtsbehörden eines Bundesstaates 
durch nichtrichterliche Organe eines anderen Bundesstaates analog 
anzuwenden sein. Denn das Rechtsprinzip ist doch dasselbe, 
keinem Organ eines Bundesstaates deswegen, weil es dem Organ 
eines anderen Bundesstaates seine amtliche Tätigkeit zur Ver- 
fügung stellen muß, eine nach seinem heimischen Recht ver- 
botene Handlung anzubefehlen. 
Es läßt sich daher nach diesseitiger Auffassung nicht mit 
WOLTER ein Argument aus $ 161 GVG. gegen den diesseitig 
vertretenen Standpunkt herleiten. 
Kann man nun aber weder aus Wortlaut Sinn und Zweck 
des $6 2. 1 EGStPO. zugunsten der gegnerischen Meinung argu- 
mentieren, so kann dies ebensowenig durch außerhalb des Gesetzes 
liegende Argumente geschehen. Zunächst nicht durch Hinweis 
auf die Einheitlichkeit des Prozeßrechts, die bei Zugrundelegung 
der diesseitigen Ansicht durchbrochen würde. — Viırl. GAREIS 
a. a. O. S. 637, ZELLER a. a. O. S. 431. Wenn GAREIS betont, 
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