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daß die Einheit des Strafprozeßrechts einerseits und die Anerken-
nung des verfassungsmäßigen Rechts der Einzelstaaten anderer-
seits mit Notwendigkeit bewirkt, daß die Respektierung der terri-
torialen Abgeordnetenimmunität Pflicht aller deutschen Behörden
ist, so ist demgegenüber schon mit Recht darauf hingewiesen
worden, daß ja gerade in dem fraglichen Punkt die Reichsgesetz-
gebung selbst die Einheit des Prozeßrechts bewußt und gewollt
durchbrochen hat, die ferner auch bei der GABEISschen Ansicht
um dessentwillen nicht vorhanden wäre, weil die Privilegien der
einzelnen Staaten unter sich inhaltlich ganz verschieden wären.
Ebensowenig kann das Prinzip, das den Abgeordneten seine
lex orginis überall hinbegleiten müsse, die zwar GAREIS anführt,
aber wie er selbst betont, nicht für durchschlagend bält, für ihn
sprechen. Denn abgesehen davon, daß das Prozeßrecht, wie oben
gezeigt, vom strengsten Territorialitätsprinzip beherrscht wird,
worauf bereits WEISMANN hingewiesen hat, ist dieses Argument
schon um dessentwillen nicht angängig, weil es sich nicht um
Privilegien des Abgeordneten, sondern im Interesse der parlamen-
tarischen Körperschaft gegebene Exeinptionen von dem gemeinen
Recht handelt.
Man hat weiter die diesseitig vertretene Meinung durch Hin-
weis auf befremdliche Konsequenzen, die sich bei ihrer Zugrunde-
legung ergäben, wiederlegen zu können geglaubt. Man hat dar-
auf hingewiesen, daß es widerspruchsvoll wäre, wenn der Tatort
im fremden Bundesstaat wäre und nun bei Anhängigmachung der
Klage im Gerichtsstand des Tatortes die Beschränkungen nicht
Platz greifen würden, dagegen wohl, wenn die Klage im Gerichts-
stand des Wohnsitzes erhoben würde. Man hat weiter darauf
verwiesen, daß zufolge der diesseits vertretenen Meinung der Ab-
geordnete der auf der Reise vom Heimatsort nach dem Parlaments-
sitz dureli fremde Bundesstaaten durchkäme, auf der Reise ver-
haftet werden könnte. Indes stehen diesen, wie an sich zuzugeben
ist. nicht erfreulichen Konsequenzen des diesseits vertretenen Stand-