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spricht es ausdrücklich aus (Art. 10) und zwar mit Vorbehalten,
die den Streik als zulässig nicht erscheinen lassen.
Wenn nun auch nach deutschem Recht der Beamtenstreik
als Rechtsbruch unzulässig, und deshalb als Dienstrevolution an-
zusehen ist, so ist doch für den einzelnen Beamten der Konflikt
zwischen seiner persönlichen (staatsbürgerlichen) Anschauung
dienstlicher Verhältnisse und derjenigen, die er als Beamter zu
vertreten oder doch zu ertragen hat, nicht ausgeschlossen. Die
rechtmäßige Lösung des Konfliktes erfolgt für die Minister, die
sich mit ihrem Dienstherrn, dem König, in unausgleichbarer
Meinungsverschiedenheit befinden, durch die beiderseitig freie Lös-
barkeit des Dienstverhältnisses. Für die übrigen Beamten ist die
freie Lösbarkeit eine einseitige, sie steht nur dem Beamten, nicht
auch dem Dienstherrn zu. Ihm steht gegenüber dem unwiderruf-
lich angestellten Beamten, der weder freiwillig ausscheiden will,
noch in die gegebenen Beschränkungen seines Aeußerungsrechtes
sich zu fügen vermag, nur die Beschreitung des Disziplinarweges
behufs Lösung des Dienstverhältnisses offen. Daß die Entschei-
dung nur im Weg des gerichtlichen Erkenntnisses erfolgen kann,
bedeutet eine wesentliche Sicherung seiner dienstlichen Stellung
für den Beamten.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Rechtsgedanken sind
nun im folgenden die Beschränkungen einzeln zu würdigen. Sie
stehen alle unter dem Zeichen der objektiven Ausnahme und der
subjektiven Regel im oben erörterten Sinn.
U. Die in der Dienstpflicht enthaltenen Be-
schränkungen.
Die Beschränkungen der Meinungsäußerung sind nicht die
einzigen Schranken, welche dem Beamten in seinem außeramt-
lichen Leben auferlegt sind, sie bestehen vielmehr neben den Be-
schränkungen der Geschäfts-, Gewerbe-, Aufenthalts- und Ver-