Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Willenserklärung ansieht, so entsteht, wie bemerkt, durch die An- 
nahme im Reichstag nur der Schein einer Üebereinstimmung; 
diese wird vielmehr erst hergestellt durch den definitiven Beschluß 
des Bundesrats. Es muß daher zusammenfassend konstatiert wer- 
den, daß der einzige wesentliche Unterschied zwischen der Stel- 
lung des Reichstags und Bundesrats darin besteht, daß der Bun- 
desrat bei der Gesetzgebung seine maßgebende Willenserklärung 
immer zuletzt abgibt’. 
  
? Die Bedeutung dieses Rechts wird am klarsten, wenn man damit die 
Stellung der franz. Kammern vergleicht: Le Senat a concourrement 
avec la chambre des Deputes l'initiative et la confection des lois. (Loi 
const. du 24. Fevr. 1875 Art. 8). 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 12. 14
	        
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