Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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kungen nicht versagt werden darf!. Die Praxis der bayerischen 
Verwaltungsbehörden steht allerdings noch nicht durchweg auf 
diesem allein richtigen Standpunkt. 
Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des Kinemato- 
graphengewerbes sind dagegen zweifellos auf Grund der erwähn- 
ten gesetzlichen Vorschriften auch in Bayern zulässig. Es ist 
dabei natürlich ganz gleichgültig, daß beim Inkrafttreten der 
Königlichen Verordnung und des Polizeistrafgesetzbuches kine- 
matographische Vorführungen noch nicht bekannt gewesen sind, 
so daß also der Gesetzgeber an sie garnicht denken konnte; ent- 
scheidend ist einzig und allein, daß ihrem Wortlaut und ihrem 
Sinn nach sich die dort aufgestellten Normen auch auf kinemato- 
graphische Vorführungen beziehen. Das oberste Landesgericht 
in Strafsachen hat in seinem Urteil vom 18. Januar 1910 die 
kinematographischen Vorführungen als Aufstellung von Panora- 
men aufgefaßt?. Für richtiger würde ich es halten, sie entweder 
als „ähnliche Vorrichtungen“ wie die in $ 4 der Verordnung er- 
wähnten zu bezeichnen, oder noch besser einfach als „Vorstel- 
lungen oder Schaustellungen* im Sinne des $ 1 und 4. 
Auch fallen die kinematographischen Vorführungen zwar 
nicht unter die theatralischen Ausführungen? der Ziffer 1 des 
Art. 32 des Polizeistrafgesetzbuchs, wohl aber unter den Begriff 
der ähnlichen Vorrichtungen der Ziffer 2, und insbesondere der 
öffentlichen Lustbarkeiten der Ziffer 1. 
Durch verschiedene Ministerialerlasse sind ähnliche Bestim- 
mungen darüber ergangen, in welcher Richtung den Kinobesitzern 
i HELLwıG, „Die angebliche Konzessionspflicht der stehenden Kine- 
matographentheater nach bayerischem Landesrecht*® („Zeitschrift für Rechts- 
pflege in Bayern“ 1913, 8. 220/225) und v. LANDMANN, „Ueber die poli- 
2eiliche Genehmigung stehender Lichtspieltbeater in Bayern“ (ebendort 
$. 237/242). 
’ Sammlung der Entscheidungen Bd. 20 S. 12 tt. 
? HrızLwıc, „Oeffentliches Kinematographenrecht* („Preußisches Ver- 
waltungsblatt“ Bd. 34 S. 200). 
14 *
	        
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