Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Beschränkungen bei der Ausübung ihres Gewerbes aufzuerlegen 
sind. Die Ministerialerlasse haben aber nicht die Tendenz, das 
gesamte öffentliche Kinematographenrecht ausschließlich zu regeln. 
sondern gestatten vielmehr den untergeordneten Verwaltungsbe- 
hörden den Erluß ergänzender Verordnungen, soweit diese mit 
den in den Ministerialerlassen ausdrücklich oder stillschweigend 
zum Ausdruck kommenden Grundsätzen nicht in Widerspruch 
stehen. 
Was zunächst die Frage anbetrifft, ob irgend welche Be 
schränkungen bezüglich des Inhalts der vorzuführenden 
Filme bestehe, so mag schon auf den Ministerialerlaß vom 
3. Januar 1879 verwiesen werden ‘, in welchem die Distrikts- und 
Ortspolizeibehörden angewiesen werden, durch vorgängige genaue 
Prüfung der „in öffentlichen Schaustellungen und Produktionen. 
insbesondere auf Jahrmärkten, bei Volksfesten und bei anderen 
derartigen Gelegenheiten“ gezeigten Gegenstände, sowie durch 
fortgesetzte Ueberwachung des Geschäftsbetriebes dafür Sorge zu 
tragen, daß anstößige Schaustellungen verhindert werden. Man 
wird schon diesen Erlaß auch auf kinematographische Vorfüh- 
rungen für anwendbar halten müssen. 
Ausdrücklich aber wird auf die Filmzensur Bezug ge 
nommen in dem Ministerialerlaß vom 14. Januar 1911 °, in wel- 
chem darauf hingewiesen wird, daß die Polizeidirektion München 
strenge Grundsätze bezüglich der Darbietungen der Kinemato- 
graphen aufgestellt habe und nach ihnen bei Erteilung der Er- 
laubnis gemäß Art. 32 des Polizeistrafgesetzbuches verfahre. Sie 
lasse nur solche Bilder zur Vorführung gelangen, die von ihr ge- 
prüft seien; Bilder, die gegen staatliche Einrichtungen, gegen 
die öffentliche Ordnung, gegen Religion, Sittlichkeit und Anstand 
verstoßen, würden zurückgewiesen. Als sittlich anstößig werden 
* HrLLwıs, „Rechtsquellen des öffentlichen Kinematographenrecht-* 
(München-Gladbach 1913) S. 85. 
® HEnLwIıG, ebendort S. 86 f.
	        
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