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Beschränkungen bei der Ausübung ihres Gewerbes aufzuerlegen
sind. Die Ministerialerlasse haben aber nicht die Tendenz, das
gesamte öffentliche Kinematographenrecht ausschließlich zu regeln.
sondern gestatten vielmehr den untergeordneten Verwaltungsbe-
hörden den Erluß ergänzender Verordnungen, soweit diese mit
den in den Ministerialerlassen ausdrücklich oder stillschweigend
zum Ausdruck kommenden Grundsätzen nicht in Widerspruch
stehen.
Was zunächst die Frage anbetrifft, ob irgend welche Be
schränkungen bezüglich des Inhalts der vorzuführenden
Filme bestehe, so mag schon auf den Ministerialerlaß vom
3. Januar 1879 verwiesen werden ‘, in welchem die Distrikts- und
Ortspolizeibehörden angewiesen werden, durch vorgängige genaue
Prüfung der „in öffentlichen Schaustellungen und Produktionen.
insbesondere auf Jahrmärkten, bei Volksfesten und bei anderen
derartigen Gelegenheiten“ gezeigten Gegenstände, sowie durch
fortgesetzte Ueberwachung des Geschäftsbetriebes dafür Sorge zu
tragen, daß anstößige Schaustellungen verhindert werden. Man
wird schon diesen Erlaß auch auf kinematographische Vorfüh-
rungen für anwendbar halten müssen.
Ausdrücklich aber wird auf die Filmzensur Bezug ge
nommen in dem Ministerialerlaß vom 14. Januar 1911 °, in wel-
chem darauf hingewiesen wird, daß die Polizeidirektion München
strenge Grundsätze bezüglich der Darbietungen der Kinemato-
graphen aufgestellt habe und nach ihnen bei Erteilung der Er-
laubnis gemäß Art. 32 des Polizeistrafgesetzbuches verfahre. Sie
lasse nur solche Bilder zur Vorführung gelangen, die von ihr ge-
prüft seien; Bilder, die gegen staatliche Einrichtungen, gegen
die öffentliche Ordnung, gegen Religion, Sittlichkeit und Anstand
verstoßen, würden zurückgewiesen. Als sittlich anstößig werden
* HrLLwıs, „Rechtsquellen des öffentlichen Kinematographenrecht-*
(München-Gladbach 1913) S. 85.
® HEnLwIıG, ebendort S. 86 f.