Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ministeriums des Innern vorbehalten ist, die Zulassung solcher 
Bilder zu gestatten, die von einer anderen Polizeibehörde als der 
Polizeidirektion München genehmigt worden sind. Wie aus dem 
ganzen Zusammenhange hervorgeht, ist dabei nicht daran ge- 
dacht, daß die betreffenden Filme von irgend einer anderen baye- 
rischen Polizeibehörde geprüft und genehmigt worden sind, son- 
dern vielmehr daran, daß irgend eine andere außerbayerische Poli- 
zeihehörde die Filme zur öffentlichen Vorführung freigegeben 
hat. 
Bevor durch den erwähnten Ministerialerlaß die Zentralisie- 
rung der Filmzensur in Bayern durchgeführt war, haben ver- 
schiedene bayerische Ortspolizeibehörden, wie mir sowohl aus den 
kinematographischen Fachzeitschriften, als auch durch eine Um- 
frage bei den Polizeibehörden bekannt geworden ist, solche Filme 
ohne weiteres zur öffentlichen Vorführung zugelassen, welche bei- 
spielsweise von dem Berliner Polizeipräsidium genehmigt worden 
waren. Solange Bayern eine besondere Kinderzensur nicht kennt, 
würde es allerdings nicht möglich sein, die Berliner Zensur im 
allyemeinen in Bayern anzuerkennen, da an den Inhalt der in 
Berlin zur Vorführung nur vor Erwachsenen freigegebenen Filme 
naturgemäß nicht so strenge Anforderungen gestellt werden und 
auch garnicht gestellt werden dürfen, als es in Bayern für alle 
dort zugelassenen Filme geschieht, da diese ja nicht nur vor Er- 
wachsenen, sondern auch vor Kindern gezeigt werden dürfen. 
Immerhin wäre es auch heute schon möglich, jedenfalls diejenigen 
Filme, welehe in Berlin auch für Kinder genehmigt worden sind. 
ohne weiteres dureh Ministerialerlaß auch für Bayern zuzulassen. 
Ebenso stände, wenn der württembergische Gesetzentwurf erst 
Gesetz geworden ist, jedenfalls nichts im Wege, auch die in 
Stuttgart für Kinder genehmigten Filme allgemein für Bayern 
zuzulassen; ja vielleicht wäre es auch sogar möglich — da die 
württembergischen Grundsätze wohl etwas schärfer sind, als die 
in Preußen nach geltendem Recht zulässigen — auch diejenigen
	        
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