— 219 —
ministeriums des Innern vorbehalten ist, die Zulassung solcher
Bilder zu gestatten, die von einer anderen Polizeibehörde als der
Polizeidirektion München genehmigt worden sind. Wie aus dem
ganzen Zusammenhange hervorgeht, ist dabei nicht daran ge-
dacht, daß die betreffenden Filme von irgend einer anderen baye-
rischen Polizeibehörde geprüft und genehmigt worden sind, son-
dern vielmehr daran, daß irgend eine andere außerbayerische Poli-
zeihehörde die Filme zur öffentlichen Vorführung freigegeben
hat.
Bevor durch den erwähnten Ministerialerlaß die Zentralisie-
rung der Filmzensur in Bayern durchgeführt war, haben ver-
schiedene bayerische Ortspolizeibehörden, wie mir sowohl aus den
kinematographischen Fachzeitschriften, als auch durch eine Um-
frage bei den Polizeibehörden bekannt geworden ist, solche Filme
ohne weiteres zur öffentlichen Vorführung zugelassen, welche bei-
spielsweise von dem Berliner Polizeipräsidium genehmigt worden
waren. Solange Bayern eine besondere Kinderzensur nicht kennt,
würde es allerdings nicht möglich sein, die Berliner Zensur im
allyemeinen in Bayern anzuerkennen, da an den Inhalt der in
Berlin zur Vorführung nur vor Erwachsenen freigegebenen Filme
naturgemäß nicht so strenge Anforderungen gestellt werden und
auch garnicht gestellt werden dürfen, als es in Bayern für alle
dort zugelassenen Filme geschieht, da diese ja nicht nur vor Er-
wachsenen, sondern auch vor Kindern gezeigt werden dürfen.
Immerhin wäre es auch heute schon möglich, jedenfalls diejenigen
Filme, welehe in Berlin auch für Kinder genehmigt worden sind.
ohne weiteres dureh Ministerialerlaß auch für Bayern zuzulassen.
Ebenso stände, wenn der württembergische Gesetzentwurf erst
Gesetz geworden ist, jedenfalls nichts im Wege, auch die in
Stuttgart für Kinder genehmigten Filme allgemein für Bayern
zuzulassen; ja vielleicht wäre es auch sogar möglich — da die
württembergischen Grundsätze wohl etwas schärfer sind, als die
in Preußen nach geltendem Recht zulässigen — auch diejenigen