Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Auch hier hätte ich wieder vom Standpunkt des preußischen 
Rechts aus keinen Zweifel darüber, daß diese Bestimmungen 
rechtsungültig sind. Sowohl in dem Erlaß der oberpfälzischen 
Regierung, als auch in den Bedingungen der Münchener Polizei- 
direktion, wird nämlich die Entscheidung der Ortsschulbehörde 
bzw. der Lokal-Schulkommission übertragen. Nach ständiger 
Rechtsprechung ist aber eine derartige Uebertragung polizeilicher 
Befugnisse an eine andere Behörde nicht zulässig. Aus diesem 
Grunde würden die erwähnten Bestimmungen von dem preußischen 
Oberverwaltungsgericht in jedem Fall nicht als rechtsgültig an- 
erkannt werden "*. 
Was die Zweckmäßigkeit des Kinderverbots und insbesondere 
der oben erwähnten Art seiner Regelung anbetrifft, so habe ich 
auch hiergegen schwerwiegende Bedenken. 
Zunächst kann es sehr zweifelhaft erscheinen, ob bei der 
scharfen Filmzensur, welche in Bayern ausgeübt wird, besondere 
Kinderverbote überhaupt erforderlich sind. Ich persönlich möchte 
diese Frage verneinen. Aber wenn man sich auch grundsätzlich 
auf einen anderen Standpunkt stellt, so wird man es doch nicht 
als zweckmäßig bezeichnen können, daß die Begleitung der Kin- 
der durch die Eltern usw. gefordert wird, da die Erfahrungen. 
die man in Berlin und anderwärts gemacht hat, gezeigt haben, 
daß die Beachtung dieser Bestimmung doch nicht zu kontrollieren 
ist, und daß hierdurch unsauberen Kinderfreunden die Annäherung 
an Kinder nur erleichtert wird. Wenn man ein Kinderverbot für 
erforderlich erachtet, so ist es, wie man immer allgemeiner er- 
kennt, das einzig Richtige, Kinder nur in besondere Kindervor- 
stellungen zu lassen”. Nebenbei mag noch bemerkt werden, dal 
die Formulierung der Münchener Polizeidirektion besonders schlecht 
ist, da der Begriff „Erwachsener“ vollkommen farblos und dehn- 
1% Ich werde darüber ausführlicher im „Schularchiv“ handeln. 
?* HeLLwıG, „Kinder und Kinematograph. Eine rechtliche Untersu- 
chung“ („Volksewart“ 1912 S. 41).
	        
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