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Auch hier hätte ich wieder vom Standpunkt des preußischen
Rechts aus keinen Zweifel darüber, daß diese Bestimmungen
rechtsungültig sind. Sowohl in dem Erlaß der oberpfälzischen
Regierung, als auch in den Bedingungen der Münchener Polizei-
direktion, wird nämlich die Entscheidung der Ortsschulbehörde
bzw. der Lokal-Schulkommission übertragen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist aber eine derartige Uebertragung polizeilicher
Befugnisse an eine andere Behörde nicht zulässig. Aus diesem
Grunde würden die erwähnten Bestimmungen von dem preußischen
Oberverwaltungsgericht in jedem Fall nicht als rechtsgültig an-
erkannt werden "*.
Was die Zweckmäßigkeit des Kinderverbots und insbesondere
der oben erwähnten Art seiner Regelung anbetrifft, so habe ich
auch hiergegen schwerwiegende Bedenken.
Zunächst kann es sehr zweifelhaft erscheinen, ob bei der
scharfen Filmzensur, welche in Bayern ausgeübt wird, besondere
Kinderverbote überhaupt erforderlich sind. Ich persönlich möchte
diese Frage verneinen. Aber wenn man sich auch grundsätzlich
auf einen anderen Standpunkt stellt, so wird man es doch nicht
als zweckmäßig bezeichnen können, daß die Begleitung der Kin-
der durch die Eltern usw. gefordert wird, da die Erfahrungen.
die man in Berlin und anderwärts gemacht hat, gezeigt haben,
daß die Beachtung dieser Bestimmung doch nicht zu kontrollieren
ist, und daß hierdurch unsauberen Kinderfreunden die Annäherung
an Kinder nur erleichtert wird. Wenn man ein Kinderverbot für
erforderlich erachtet, so ist es, wie man immer allgemeiner er-
kennt, das einzig Richtige, Kinder nur in besondere Kindervor-
stellungen zu lassen”. Nebenbei mag noch bemerkt werden, dal
die Formulierung der Münchener Polizeidirektion besonders schlecht
ist, da der Begriff „Erwachsener“ vollkommen farblos und dehn-
1% Ich werde darüber ausführlicher im „Schularchiv“ handeln.
?* HeLLwıG, „Kinder und Kinematograph. Eine rechtliche Untersu-
chung“ („Volksewart“ 1912 S. 41).