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Ministerien je für ihr Ressort die nötigen Ausführungsvor-
schriften erlassen werden.
Dies ist wohl zu beachten und bedarf deshalb besonderer
Hervorhebung, weil der Rechtsschutz, welehen das Gesetz den
Beamten gewähren will, völlig hinfällig würde, wenn es gestattet
wäre, im Wege der Verordnung oder der Ministerialsentschließung
den Normen des Gesetzes beliebige Ausdehnung oder Auslegung
zu geben oder das Ermessen der Disziplinargerichte beliebig ein-
zuschränken.
Auch der sehr allgemein gehaltene Titel des Gebotes eines
achtungswürdigen Verhaltens (Art. 11) läßt keine derartigen
„Ausführungsverordnungen* zu. Es könnte den Beamten in recht-
lich bindender Weise z. B. keine allgemeine Polizeistunde vorge-
schrieben, keine Kleiderordnung, keine Vorschrift über die Sprache,
der sie sich im außeramtlichen Umgang zu bedienen haben, oder
über Kirchenbesuch gegeben werden.
Anders verhält es sich nur mit den Aeußerungsbeschrän-
kungen, welehe unmittelbar aus der Dienstpflicht
sich ergeben. Der Inhalt der Dienstpflicht ist im Beamtengesetz
nicht geregelt, er ergibt sich aus den mit dem Amte jeweils ver-
bundenen Geschäften und aus den Vorschriften über das Ver-
fahren im Amte. Das Gesetz erwähnt in Art. il neben den Ge-
setzen ausdrücklich auch die Verordnungen und Dienstvorschriften.
Es ist aber auch hier nur von den Obliegenheiten des
Amtes die Rede. Was nicht zum Amte gehört, das kann des-
halb auch hier nicht als allgemeine Dienstpflicht im Wege der
Ausführungsvorschrift angeordnet werden °.
So kann z. B. durch Ministerialentschließung den Beamten
die Mitgliedschaft in Vereinen, die ihrer Aufsicht unterstehen,
oder das Sprechen in Versammlungen, die sie zu überwachen
haben, auf den Titel der Dienstpflicht untersagt werden *. Ebenso
® Vgl M. RerspL, Kommentar zum bayerischen Beamtengesetz S. 65
Anm. 3 zu Art. 11.
% Vgl. ME. vom 18. März 1850 (WEBER, Ges. u. Verordn.-Sammlung Bd. 4