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bar ist, und meines Erachtens auch ein 16jähriger, eben aus der
Schule entlassener Bursche, befugt sein müßte, als Erwachsener
seinen noch schulpflichtigen 14jährigen Freund zu begleiten. Daß
die Begleitung durch einen derartigen Erwachsenen nicht den
geringsten Zweck hat, braucht nicht erst besonders hervorgehoben
zu werden.
Was die Regelung bezüglich der Plakate anbetrifft, so
kommen hierfür zunächst Artikel 12 und 13 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879
in Betracht, nach welchen mit Haft bis zu 14 Tagen oder mit
Geldstrafe bis zu 90 Mk. bestraft wird, „wer ohne polizeiliche
Erlaubnis auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Bekanntmachungen,
Plakate oder Ausrufe anschlägt, anheftet, aufstellt, oder öffentlich
unentgeltlich verteilt, desgleichen, wer ohne solche Erlaubnis eine
der angeführten Handlungen vornehmen läßt.“
Im Gegensatz zu der auf $ 10 des preußischen Preßgesetzes
bezüglichen Rechtsprechung des Kammergerichts und des preußi-
schen Oberverwaltungsgerichts ?' hat sich das bayerische Oberste
Landesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß auf Grund jener
Bestimmungen auch der Gewerbetreibende, also auch der Kino-
besitzer, einer vorherigen polizeilichen Erlaubnis zur öffentlichen
Ausstellung seiner Plakate bedarf. Ich halte diesen Standpunkt
auch für durchaus richtig.
In den erwähnten Bedingungen der Münchener Polizeidirek-
tion ist bezüglich des Plakatwesens nur erwähnt, daß der Unter-
nehmer verpflichtet sei, etwaigen besonderen Anordnungen der
‘Polizeidirektion bezüglich des Plakatwesens genau nachzukommen.
Während in Preußen die polizeilichen Befugnisse gegenüber
den Schundplakaten leider ziemlich beschränkt sind, stehen in
Bayern den Ortspolizeibehörden vollkommen ausreichende Hand-
sı HrELLwıG, „Die Kinoplakatzensur nach den Urteilen der ordentlichen
und Verwaltungsgerichte* („Die Polizei“ Jahrg. 10 S. 95/99): ILLIGER, „Die
Kinoplakatzensur“ („Deutsche Gemeinde-Zeitung* 1913 8. 525/527).