Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 223 — 
haben zur Verfiigung, um gegen die Schundplakate wirksam vor- 
zugehen. Da durch $ 30 des Reichspreßgesetzes das Plakatwesen 
der landesgesetzlichen Regelung tiberlassen ist, sind die bezüg- 
lichen Maßnahmen auch gesetzlich zulässig. 
Bezüglich der Sonntagsheiligung” ergibt sich aus 
der Königlichen Verordnung vom 21. Mai 1897, die Feier der 
Sonn- und Festtage betreffend, daß die kinematographischen Vor- 
führungen an Sonn- und Festtagen erst nach der Beendigung des 
vormittägigen Pfarrgottesdienstes veranstaltet werden dürfen, und 
daß durch ortspolizeiliche Vorschriften die Zeit des vormittägigen 
Pfarrgottesdienstes näher bezeichnet werden kann. In den Be- 
dingungen der Münchener Polizeidirektion ist in dieser Hinsicht 
bestimmt, daß die kinematographischen Vorführungen an Sonn- 
und Feiertagen nicht vor 10 Uhr vormittags beginnen dürfen, 
außerdem aber, daß sie am Gründonnerstag, am Karfreitag und 
am Karsamstag völlig verboten sind. Ob diese letztere Bestim- 
mung sich auf die erwähnte Königliche Verordnung stützen kann, 
ob sie daher zulässig ist, erscheint mir allerdings sehr zweifel- 
haft. 
Endlich ist noch zu erwähnen, daß selbstverständlich auch 
sicherheitspolizeiliche Maßregeln der Baupolizei und Feuer- 
polizei zulässig sind. In den Ministerialverordnungen wird 
hierüber keine Bestimmung getroffen, während sonst gerade nach 
dieser Riebtung hin die Ministerialerlasse sich zuerst betätigt 
haben, so beispielsweise in Preußen, Sachsen und Baden. In 
den Bedingungen der Münchener Polizeidirektion ist gesagt, daß 
die von der Feuerpolizeibehörde erlassenen Anordnungen genau 
beachtet werden müßten, und die von dieser Behörde festgesetzte 
Besucherzahl nicht überschritten werden dürfe. Sämtliche Aus- 
gänge müßten von der Kasseneröffnung an bis zur Entfernung 
  
2 Vgl. darüber HrLLwIe, „Kinematograph und Sonntagsheiligung* 
(‚Pfarrarchiv“ Bd. 6 S. 5/17).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.