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Das englische Schwurgericht.
Von
ERICH WARSCHAUER, Gerichtsassessor in Kattowitz.
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Die Rechtszustände in England stehen seit einer Reihe von
Jahren im Vordergrunde des Interesses. Seit der frühere Frank-
furter Oberbürgermeister ADICKES seinen Mahnruf erschallen ließ
und ERNST FucHs vom Standpunkte einer soziologischen Frei-
rechtslehre diesen Ruf aufgenommen hat, richten sich immer
wieder die Blicke hinüber nach dem Lande der Briten. Die an-
fängliche Begeisterung für das englische „Richterkönigstum“ ist
seither freilich erheblich gesunken. Man hat in mühsamer Ar-
beit den Lobrednern der englischen Justiz mancherlei Fehler und
Irrtümer nachgewiesen. Man ist vor allem zu der Ueberzeugung
gekommen, daß eine Uebertragung der dortigen Verhältnisse in
unser Rechtsleben aus nationalen, politischen und sozialen Grün-
den nicht möglich ist. Dennoch wird man die Augen nicht ver-
schließen dürfen gegenüber den Vorteilen, die eine rechtsver-
gleichende Kenntnis des englischen Rechtes für uns gehabt hat.
Durch zahlreiche Schriften, besonders aber durch GERLANDs um-
fassendes Werk über die englische Gerichtsverfassung, wissen wir
heute mehr von den Rechtszuständen des Inselreiches, als von
denen anderer außerdeutscher Länder. Und wir haben die Be-
kanntschaft mit englischem Recht und englischer Justiz nicht zu
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1f. 15