Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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könnte Beamten allgemein verboten werden, Berichte über ihre 
Amtstätigkeit zu veröffentlichen, weil sich das mit der Dienst- 
pflicht nicht vertrüge, es sei denn, daß diese Berichterstattung 
ausdrücklich angeordnet wäre. Dagegen könnte Beamten nicht 
verboten werden, außeramtlich wissenschaftliche oder Unterhal- 
tungsvorträge zu halten, weil das mit der Dienstpflicht nichts zu 
tun hat. 
Nur wo das Gesetz den vorgesetzten Behörden Sonderver- 
bote (Art. 14) oder die Erteilung besonderer Erlaubnis (Art. 15, 18 
Abs. III) überläßt, da können von den Ministerien über die Aus- 
übung dieser Befehlsbefugnisse allgemeine Anordnungen erlassen 
werden, denn hiedurch wird nicht das richterliche, sondern das 
vom Gesetz offen gelassene Verwaltungsermessen gebunden. 
Eine wichtige Eigentümlichkeit des bayerischen Beamtenge- 
setzes ist ferner seine Allgemeingültigkeit für alle Beamten. Die 
Bestimmungen über die Pflichten, einschließlich derjenigen über 
die Aeußerungsbeschränkungen, finden auf hohe, mittlere und 
niedere Beamte, auf unwiderrufliche und widerrufliche, auf männ- 
liche und weibliche und auf Beamte aller Dienstzweige grund- 
sätzlich gleichmäßig Anwendung. Es bestehen von dieser Regel 
nur wenige Ausnahmen ®°. Den Ausführungsvorschriften ist es 
nun nicht überlassen, Unterschiede aufzustellen, die das Gesetz 
selbst nieht macht. Der verschiedenen Dienststellung der Beam- 
ten kann daher bei Würdigung ihrer Verstöße gegen die Aeuße- 
rungsbeschränkungen nur im disziplinargerichtlichen oder Ord- 
nungsstrafverfahren Rechnung getragen werden. 
  
S. 103), deren Fortgeltung M. REInDL in Anm. 2 zu Art. 16 S. 95 mit Recht 
behauptet. 
5 Eine Besonderheit ist es, daß auf Militärbeamte neben dem Art. 16 
des Beamtengesetzes über die Vereinsbeteiligung der & 49 Abs. II des 
Reichsmilitärgesetzes Anwendung findet. Vgl. bayer. BG. Art. 192. Ferner 
ist es eine Besonderheit, daß widerrufliche Beamte wegen Dienstvergehen 
den Disziplinargerichten nicht unterstehen. Bayer. BG. Art. 164. Das Ge- 
bot der Amtsverschwiegenheit endlich erführt eine Einschrünkung für Mi- 
nister durch ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem Landtag.
	        
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