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Zeugen jederzeit ins Wort fallen. Im großen und ganzen aber
ist seine Rolle eine recht passive. Um so mehr tritt er in den
Vordergrund bei der sogenannten Rechtsbelehrung nach Schluß
der Beweisaufnahme. Es ist über diese Rechtsbelehrung des eng-
lischen Richters schon unendlich viel geschrieben worden und sie
bildet in der Tat einen der schwierigsten und angreifbarsten
Punkte des dortigen Verfahrens. Der Vorsitzende hat in England
nicht nur wie bei uns die Geschworenen auf die rechtlichen Ge-
sichtspunkte aufmerksam zu machen, die bei der Beantwortung
der Fragen auftauchen. Er hat ihnen nicht nur die gesetzlichen
Vorschriften zu erklären. Es ist vielmehr seine Aufgabe, ein
vollkommenes Resumee des Falles zu geben, die aufgenommenen
Beweise eingehend zu würdigen und das Beweisrecht der engli-
schen Praxis darzustellen und zu erläutern. Man sieht, daß auf
diese Weise der englische Richter einen außerordentlich großen
Einfluß auf das Zustandekommen des Wahrspruches haben muß.
Es ist ihm zwar theoretisch nicht gestattet, seine Meinung über
die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten offen auszuspre-
chen. Hieran kehrt er sich aber in der Regel nicht. Wenn er
auch seine persönliche Ansicht in eine hypothetische Form kleidet.
so geschieht dies doch in einer Weise, aus der die Geschworenen
vollkommen deutlich ersehen können, wie der Vorsitzende denkt.
Ja, es kommt auch nicht selten vor, daß der Richter die Ge-
schworenen geradezu anweist, den Angeklagten freizusprechen
oder zu verurteilen. Hieran nimmt in England auch kein Mensch
Anstoß. insbesondere nicht die Geschworenen selbst, die vielmehr
zufrieden sind, wenn sie von einem so hochstehenden und ge
lehrten Manne, wie es der Richter ist, auf den rechten Weg ge-
wiesen werden. Selten handeln die Geschworenen der Anweisung
des Präsidenten zuwider. Sie urteilen meistens das nach, was
er ihnen vorspricht. Wenn der Richter mit dem Wahrspruche
der Geschworenen unzufrieden ist, oder ihn für unrichtig hält.
so kann er sie zur nochmaligen Beratung zurückschicken. Bleiben