Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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den hat. Im positiven Teil unterstützt ihn die Vorschrift, sie 
sagt ihm erschöpfend das „Was“. Im negativen aber ist er auf 
sein Gewissen angewiesen. Er muß es selbstprüfend wissen, was 
er zu lassen hat. So ist die Treupflicht die Kehrseite der Dienst- 
pflicht, mit ihr unlöslich verbunden ; sie sagt dem Beamten das 
„Was nicht“. Der Inhalt ergibt sich unmittelbar als Reflex der 
positiven Pflichten und läßt sich dahin formulieren: „Der Be- 
amte hat im Amte und in bezug auf das Amt, also auch außer 
Amt alles zu lassen, was ihm entweder ausdrücklich verboten ist 
oder sein Amt schädigen würde“ ?. Darin liegt auch ein Gebot 
der Zurückhaltung in Aeußerungen, welche Bezug auf das inne- 
gehabte Amt haben. Wer sein eigenes Amt etwa durch öffent- 
liche Urteile darüber diskreditierte, der handelte den Interessen 
desselben entgegen, erfüllte seine Obliegenheiten nicht gewissen- 
haft und verletzte deshalb seine Dienstpflicht. 
Man kann sein Amt auch mittelbar schädigen, sei es durch 
Kritik am ganzen Dienstzweig, an Gesetzen, Verordnungen, Vor- 
schriften, welche das innegehabte Amt nicht ausschließlich, son- 
dern in seinem Zusammenhang mit dem Ganzen treffen; auch 
durch Kritik an allgemeinen Einrichtungen und Zuständen des 
Staats oder an Personen kann dasselbe geschehen. 
Hier ist nun der Punkt, an welchem die Rechtsgrenze des 
Erlaubten und des Verbotenen deutlich wird. Kritik ist dem Be- 
amten erlaubt am Allgemeinen wie am Besonderen, an Sachen 
und Personen, an Staat und Aemtern, auch am eigenen Amte, 
aber nur bis zu der Grenze, daß dadurch das 
innegehabte Amt weder unmittelbar noch mit- 
telbarzuSchaden kommt. 
Ob solche Schädigung vorliege oder nicht, darüiber haben als 
über eine Tatfrage von Dienstvergehen im Ordnungsstrafverfahren 
die Behörden der Dienstaufsicht, im Disziplinarverfahren die Dis- 
T Vgl. meinen Artikel: „Das Recht der Meinungsäußerung® in der „All- 
gemeinen Zeitung“ vom 15. August 1908 S. 413. 
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