Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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spiele für solche Eingriffe in kantonale Kompetenzen sind der Abschluß 
von Staatsverträgen durch die Bundesorgane über Gegenstände, die den 
kantonalen Recht vorbehalten sind, und weitergehend sogar der Erlaß von 
Bundesgesetzen über solche Materien; ferner die Anmaßung von verwal- 
tungspolizeilichen Kompetenzen, welche in ganz unerlaubter Weise anf 
Verfassungsbestimmungen gegründet werden, die den Bund zur Zivilrechts- 
gesetzgebung ermächtigen. von FRiscH rügt mit besonderer Schärfe die 
Praxis des Bundesrates, Textänderungen an bereits fertiggestellten Gesetzen 
vorzunehmen, obne besondere Ermächtigung dazu von der Bundesversamm- 
lung erhalten zu haben. Ferner wendet er sich mit Recht gegen die von 
BURCKHARDT und anderen vertretene und der Bundesverfassung wider- 
sprechende Ansicht, daß der Bundesrat berechtigt sei, Staatsverträge ab- 
zuschließen, welche Kompetenz ganz unzweifelhaft der Bundesversammlung 
ukommt, welcher auch allein die authentische Interpretation derselben 
zukommt. Eine dritte Art von Kompetenzüberschreitung seitens des Bundes- 
rates besteht darin, Gegenstände, die besonderer Behandlung durch die 
Bundesversammlung vorbehalten sind, im Voranschlag zu verbergen und 
sie so einer eingehenden und separaten Beratung zu entziehen, wogegen 
sich die eidgenössischen Räte schon oft gewehrt haben. 
In dem Kapitel über die Nichtbeachtung von Verfassungsbestimmungen 
durch Publikum und Behörden bringt von FeıscH zwar nichts Neues, aber 
er ist durchaus im Recht, wenn er die Haltung des Bundesrates in der 
Frage betreffend das Verbot der Spielbanken eine schwächliche nennt und 
die neuesten Vorschläge zur Einschränkung des Spiels als eine „Umgehung“ 
der Verfassung bezeichnet. 
Unter dem Titel „Fortbildung des Bundesverfassungsrechts* gibt der 
Verf. eine kurze, unvollständige Uebersicht betreffend die in der Schweiz 
vertretenen Theorien vom Budgetrecht, mit welchen er nicht einig geht. 
Eine formell juristische Rechtfertigung der im Bunde bestehenden Budget- 
praxis sei nicht zu geben. Es sei gleichgültig, welche der beiden in der 
Bundesverfassung genannten Formen für gesetzgeberische Erlasse ange- 
wendet werden solle für das Budget, da ein Unterschied zwischen Gesetz 
und Bundesbeschluß nicht bestehe, für welche Behauptung von FRıscH 
allerdings den Beweis schuldig bleibt. Eine weitere Verfassungsänderung 
ohne Abiünderung der Verfassung selbst besteht darin. daß schon seit langer 
Zeit, anstatt wie in der Bundesverfassung vorgesehen, eine Session der 
eidgenössischen Räte, deren zwei abgehalten werden. In den kurzen Be- 
merkungen über Art. 103 der Bundesverfassung betreffend die Verteilung 
der Geschäfte unter die einzelnen bundesrätlichen Departements bringt 
der Verf. nichts Neues. Uebrigens hat die neueste Gesetzgebung diese 
Materie jetzt klargestellt. 
Zum Schlusse wird auf eine juristische Unmöglichkeit hingewiesen. 
welche die Unfähigkeit der Bundesbehörden, auf die Kantone in gewissen
	        
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