- 21 —
folgen. Es mag nur angeführt werden, was sonst noch im gleichen Kapitel
behandelt wird: Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, rein technische
Tätigkeit, freies und gebundenes Handeln in Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtsprechung, Öffentliche und private Tätigkeit des Staates. Nur
„uf eine Frage mag hier doch ganz besonders hingewiesen werden, weil
es sich um einen sehr kontroversen Begriff handelt, nämlich denjenigen
der Regierungsakte bzw. die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Re-
yierung und Verwaltung. RANELLETTI erblickt das den Regierungsakt
charakterisierende fundamentale und entscheidende Moment in dem Willen
des betreffenden Organes, das allgemeine Interesse des Staates als einer
Einheit zu wahren, während Verwaltung diejenige Staatstätigkeit ist, wel-
che zum Zwecke hat, die kollektiven Interessen und Bedürfnisse zu befrie-
digen. sei es des Staates als einer Einheit für sich, sei es des Volkes.
Der Schlußteil des Werkes enthält in knapper Form die allgemeinen
Lehren vom Recht, d.h. vom objektiven und subjektiven Recht, vom Unter-
:chied zwischen Öffentlichen und privatem Recht und von der Gliederung
ies ersteren. Das letzte Kapitel wird dem Verwaltungsrecht als Wissen-
wnaft und der Verwaltungslehre gewidmet. RANFLLETTI stellt dabei nach
Auseinandersetzungen mit anderen Meinungen fest, daß die Verwaltungs-
letre ihrem Inhalte nach weder eine Rechts- noch eine philosophische
Disziplin sein kann, sondern nur den Staatswissenschaften angehören kann,
und zwar den politischen und nicht den sozialen. P. Marx.
Prof. Dr. phil. et med. H. Liepmann, Berlin, Die „freie Selbstbe-
stimmung* beiderWahldesAufenthaltsortes nach
dem Reichsgesetz über den Unterstützungswohn-
sitz (Heft 5 Bd. X der Sammlung zwangloser Abhandlungen aus
dem Gebiete der Nerven- und Geisteskrankheiten. Verlag Carl Mar-
hold, Halle a. S. 1913.)
Die Abhandlung unternimmt, gestützt auf die moderne Entwicklung
der Psychiatrie und ihr Verhältnis zur straf- und zivilgerichtlichen Recht-
sprechung eine Prüfung, inwieweit das Bundesamt für Heimatwesen in
sinen Entscheidungen über Fragen des Unterstützungswohnsitzes den psy-
ehiatrisch-wissenschaftlichen Ergebnissen und den gesetzlichen Bestimmun-
gen über Vorhandensein und Folgen von Geisteskrankheit und Geistes-
bwäche gerecht wird. Zugrunde gelegt sind die Vorschriften der $$ 12
und 24 des Unterstützungswohnsitzgesetzes über den Erwerb und den Ver-
Ivst des Unterstützungswohnsitzes auf Grund „freier Selbstbestimmung*-
Diese Prüfung führt den Verf. zu der Feststellung, daß die Rechtsprechung
des Bundesamtes in zahlreichen Füllen mit der psychiatrischen Erkenntnis
und mit dem Gesetzeswillen nicht genügend im Einklang steht. An einzelnen
Entscheidungen wird dies nachzuweisen versucht. Zwar gibt der Verf. dem