Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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rechtlichen Charakters der Selbstverletzung als Grundlage für Begriff, In- 
halt, Wirkungsgrad und Wirkungsumfang der Einwilligung zu der An- 
schauung, daß $ 216 des Reichsstrafgesetzbuches zu beseitigen ist, weil der 
Interessent erklärt, kein berechtigtes Interesse an der Erhaltung seines 
Lebens zu haben; weil eine Tat fehlt, die Rache verlangt, so daß für den 
Gesetzgeber, der eine solche Tötung bestraft, nur die Absicht übrig bleibe. 
vor Mißbrauch zu schützen. Allein die Bedeutung dieses einzigen Motivs 
sei zu schlecht proportioniert zu den überwiegenden Gründen der Logik 
und der Gesetzstruktur. Die Verwertung reichen Quellenmaterials, das bis 
auf die Zeiten Hammurabis zurückgeht, und die logische Entwicklung des 
eingenommenen Standpunktes macht die Studie, mit der man nicht in allen 
Anschauungen und Schlußfolgerungen übereinzustimmen braucht, recht 
lesenswert. 
Rupprecht. 
O. G. von Wesendonk, Darstellung und rechtspolitische 
Würdigung der durch das Reichsgesetz vom 31.Mai 
19llindemverfassungsrechtlichenVerhältniszwi- 
schen Elsaß-Lothringen und demReich eingetre- 
tenen Veränderung. Würzb. Diss. Borna-Leipzig, R. Noskt. 
Die tüchtige Dissertation gibt nicht nur, wie ihr Titel verkündet, die 
durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 bewirkten verfassungsrechtlichen 
Aenderungen hinsichtlich des Reichslandes, sondern auch neben einer bis 
ins 17. Jahrhundert hinabreichenden geschichtlichen Uebersicht eine Dar- 
stellung der staatsrechtlichen Entwicklung des Reichslands vom Jahre 1870 
bis zur Gegenwart. 
Der Verf. steht, um das Endergebnis seiner Untersuchungen vorweg- 
zunehmen, auf dem Standpunkt, daß auch nach dem Verfassungsgesetz von 
1911 „Elsaß-Lothringen weder ein Staat noch eine Reichsprovinz oder ein 
höherer Kommunalverband ist, sondern ein mit weitgehender Autonomie 
begabter Verwaltungsbezirk des Reiches, ein Reichsland‘. Rein logisch 
betrachtet kann es nur Staaten oder Nichtstaaten geben; mit der bloßen 
Erkenntnis der Klsaß-Lothringen mangelnden Staatseigenschaft ist schon 
viel, aber noch nicht alles gewonnen. Die Sisyphusarbeit einer ganzen 
Reihe von Schriftstellern, das staatsrechtliche Aggregat „Elsaß-Lothringen‘ 
auf eine kurze Formel zu bringen, sei es nun, daß sie zu dem „Staats- 
fragment*, dem „Territorium“ oder dem „abhängigen Land* greifen, ruft 
nur zu leicht die Goetheschen Worte ins Gedächtnis: „Und wo Begriffe 
fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein!“ 
Der Verf. will von solchen Theorien mit Recht nicht viel wissen; er 
knüpft einfach an den landläufigen Begriff des Reichslandes an und 
stellt diesen als „einen mit weitgehender Autonomie begabten Verwaltungs-
	        
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