Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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behandeln, sich aber die Erörterung der neutralisierten Gebietsteile für 
eine besondere Arbeit vorbehalten. Diese weitere Schrift wäre, zumal 
der Autor seine wissenschaftliche Befähigung durch das vorliegende 
Buch nachgewiesen hat, um so mehr zu begrüßen, als die Frage 
der neutralisierten Gebietsteile in einem gewissen Grade mit der Rüstungs- 
frage zusammenhängt. Die Staaten haben wiederholt Grenzen neutralisiert, 
um dort ihre Truppen zurückzuziehen, also insgesamt ihre gegenseitigen 
Rüstungen in einem gewissen Grade herabsetzen zu können, so in dem 
apanisch-marokkanischen Vertrage vom 5. März 1894, in dem französisch- 
englischen Vertrage vom 15. Januar 1896, vor allem aber in dem Vertrage 
zu Adrianopel 1829, in dem Pariser Vertrage von 1856 (Neutralisierung des 
Schwarzen Meeres) und in dem Vertrage zu Stockholm von 1905 über eine 
neutrale Zone zwischen Schweden und Norwegen. Dieser letztere Vertrag 
ist ungemein interessant. Er weist gegenüber dem bekannten argentinisch- 
chilenischen Rüstungsabkommen von 1902 bzw. 1903 den Fortschritt auf, 
daß alle Streitigkeiten aus der Auslegung des Vertrages ohne Ausnahme 
schiederichterlich erledigt werden müssen. Der berühmte Rush-Bagotver- 
trag von 1817 über die Verminderung der Flotten in den kanadischen 
Seen brachte zwar keine Neutralisierung, aber doch einen Rechtszustand, 
der einer Neutralisierung nicht unähnlich sah. Alle diese Verträge sind 
sehr interessant und völkerrechtlich noch nicht eingehend erörtert worden!. 
Die Neutralisation ist nach R. ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen 
dem zu neutralisierenden Staate einerseits und einer Anzahl anderer Staaten 
andererseits, der die dauernde Neutralität des betreffenden Staates fest- 
setzen soll. Daß sich unter den anderen vertragschließenden Staaten auch 
die interessierten Großmächte befinden und der neutralisierte Staat lebens- 
fähig sein muß, ist keine rechtliche Voraussetzung, sondern nur für die 
praktische Bedeutung des Vertrages von Wert. Die dauernde Neutralität 
verpflichtet den neutralisierten Staat zu einer unparteiischen Politik und 
zur Vermeidung von Handlungen, die zu kriegerischen Verwicklungen füh- 
ren können, die anderen Vertragschließenden zur Achtung dieses Zustandes. 
R. weist sodann unter Berufung auf HAGERUP nach, daß die einseitig von 
einem Staate erklärte Neutralisation keine juristische Einrichtung ist, son- 
dern nur als jederzeit widerrufliche Staatsmaxime gewertet werden kann. 
Die Neutralisation kann nur vertraglich begründet werden. Der Wirkungs- 
! Ich werde in der SchückInGschen Sammlung „Das Werk vom Haag“ 
ein seit Jahren vorbereitetes Buch über die Rüstungsfrage veröffentlichen, 
sobald die Kommission der Interparlamentarischen Union ihre Arbeiten 
über diese Frage beendet hat. Vgl. aber auch mein 1914 der Interparla- 
mentarischen Union erstattetes Gutachten: „la limitation des annements. 
releve des projets emis pour la solution du probl&me, precede d'une intro- 
duction historique, 100 S.
	        
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