Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Im übrigen aber handelt es sich bei der politischen Betäti- 
gung des Beamten um eine Sphäre persönlichen Handelns, in der 
er nur soweit frei ist, als seine Dienstpflicht nicht verletzt wird. 
Er darf daher auch unter dem Titel der politischen Tätigkeit 
nicht zum Schaden seines Amtes handeln. Wann dies der Fall 
sei, darüber kann zwar auch im dienstlichen Aufsichtsverfahren, 
also nach dienstlichem Ermessen befunden werden; bei der Be- 
urteilung der Frage aber, ob ein Dienstvergeben im disziplinar- 
rechtlichen Sinne vorliege, entscheidet das richterliche Ermessen 
der Disziplinargerichte. Frei ist der Beamte regelmäßig in der 
Wahl der Partei, der er angehören will'!, in der Art der Aus- 
übung seines Wahl- und Stimmrechtes, der Beteiligung an Peti- 
tionen und Anträgen und regelmäßig auch in der Zugehörigkeit 
und Mittätigkeit in Vereinen (hierüber siehe unten) und Ver- 
sammlungen; aber auch in diesen Handlungen kann ein Dienst- 
vergehen liegen, wenn nämlich deren offenbare Absicht ein Ver- 
stoß gegen die Grundlagen der Verfassung ist, wenn es z. B. die 
Verkündigung der Republik oder die Auflösung des Reichs oder 
die Abschaffung des Wahlrechts oder die Unterwerfung der Staats- 
gewalt unter die Kirche oder dergleichen gilt, oder auch wenn 
die Handlung gegen den Bestand oder die ordnungsmäßige Ge- 
schäftsführung des vom Beamten innegehabten Amtes gerichtet 
ist, oder gegen Gesetze verstößt. In solchen außerordentlichen 
Fällen werden jedoch, wenn es zur Verhängung des Belagerungs- 
ıı Dies muß als Regel gelten, wenn der konstitutionelle Standpunkt 
nicht verlassen werden will. Eine bestimmte Partei als staatsfeindlich 
grundsätzlich zu boykottieren, kann der Richtung einer bestimmten Re- 
gierung wohl entsprechen, notwendig wird sie aber dadurch zur Partei- 
regierung. Ein Disziplinargericht kann solchen Standpunkt nicht einnehmen. 
Ausnahmsweise kann jedoch Jder Eintritt eines Beamten in eine bestimmte 
Partei oder auch das Verbleiben bei ihr zu bestimmter Zeit oder aus be- 
sonderem Anlaß eine Verletzung der Dienstpflicht in sich schließen, wenn 
nämlich zu dieser Zeit gerade die betrefiende Partei im Kampfe mit der 
Regierung um die Grundlagen der Verfassung sich befindet.
	        
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