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schaftlich im allgemeinen noch als ketserisch gilt ®, obwohl kein geringerer
als G. JELLINBK sich zu ihr bekannt hat. i
Wie wir für die staaterechtlichen Gesetze und ihre Technik einerseits
und für die staatsrechtliche Auffassung und ihre Wirkung in der Rechtsan-
wendung andererseits dem hessischen Staaterecht anschauliche Beispiele
für die Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung uud Zusammenhänge
entnommen haben, so zeigt sich diese auch für die im Hintergrunde der
Gesetze wirkenden politischen Triebkräfte. Nur zwei Beispiele: charak-
teristisch für das Zeitalter der Restauration ist die im Jahre 1824 unter
dem Namen der „Sicherheitswache“ erfolgte Errichtung von Bürgerwehren,
eine Institution, in der man damals ein Wundermittel gegen Staatsstreiche
von oben und unten sah, wie man denn auch in Preußen 1848 zu diesem
Mittel griff; unter dem Eindruck der Revolutionen wurde durch Gesetz
vom 31. Juli 1848 eine sehr weitgehende Beteiligung des Volkes an der
staatlichen Verwaltung und der Verwaltungsrechtsprechung eingeführt und
in der Reaktion schon 1852/53 wesentlich wieder eingeschränkt.
Die Inbeziehungsetzung der positivrechtlichen Vorschriften des Landes-
staatsrechts zu den Normen des gemeinen deutschen Staatsrechtse, in der
das wissenschaftliche Interesse der Bearbeitung der einzelstaatlichen Öffent-
liehen Kechte liegt, und auf die Verf. auch bei der Behandlung des Staate-
rechte i. e. Sinne stets bedacht gewesen ist, hat er bei derjenigen des Ver-
waltungsrechts hinter dem praktischen Interesse an möglichster Vollstän-
digkeit zurücktreten lassen. Man wird zweifeln können, ob dies dem
Zwecke des „Handbuchs® entsprach. Sicher ist ee vom wissenschaftlichen
Standpunkt aus zu bedauern. Vielleicht wäre aber auch der Praxis mit einer
Beschränkung auf grundlegende Erörterungen, für die dann mehr Raum
? So wurde ich von vielen Seiten angegriffen, als ich im Jahre 1906
(Grenzen der Polizeigewalt II) die Beschränkung der Polizeigewalt im Sinne
des $ 10 II. 17 ALR. im preußischen Recht nur mit dieser Wirkung der
Bechtsüberzeugung erklärbar bezeichnete. Und doch ist die Tatsache, für
die ich damals die Beweise erbrachte und für die Rosın unwiderlegliches
Material beigebracht hat, daß nämlich bis weit in die zweite Hälfte des
19. Jahrhunderts der $ 10 II. 17 als Recht zum mindesten nicht gegol-
ten hat, heute allgemein anerkannt, während es zweifellos ist, daß die in
jenem Paragraphen enthaltene Begrenzung der Polizeigewalt seit Jahr-
zehnten wieder geltendes Recht ist. Ich sehe auch heute noch nicht ein,
wie man diese Erscheinung, ohne den Tatsachen Zwang anzutun, anders
erklären kann, als damit, daß das Oberverwaltungsgericht, als es seinen,
später auch vom Kammergericht befolgten Gerichtegebrauch aufnahm, einer
geänderten Rechtsüberzeugung folgte, für die der $ 10 II. 17 ALR. (wenig-
stens als ununterbrochen, auf Grund des kodifikatorischen Aktes von 1794,
in Geltung gedacht) nur die juristische Draperie war.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. ah