Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 3335 — 
ist) überspannend, eine Verantwortlichkeit des Etat-legislateur proklamiert ® 
so kommt er damit — wie schon in seinen früheren Schriften — der An- 
erkennung eines Naturrechtes bedenklich nahe. Ganz unverhüllt kommt 
dieses aber zum Ausdruck, wenn der Verfasser (S. 65), um seine Theorie 
zu stützen, daß der Staat nicht mehr die „puissance* sei, „qui commande 
lihrement“, den Satz an die Spitze stellt, daß die einzelnen von der Staats- 
gewalt fordern könnten, die öffentlichen Dienste zu organisieren und 
von einer r&gle de droit spricht, „imposant aux gouvernants une obli- 
gation de service publique*. 
Ist das II. Kapitel des Dusu1ıTschen Werkes den „services publics* im 
allgemeinen gewidmet, so bringen die folgenden für die in ihm aufgestell- 
ten Thesen, besonders dem Lehrsatz, daß das Gesetz meist nur dasjenige 
eines Öffentlichen Dienstes, und daß ein Verwaltungsakt nur eine konkrete 
im Interesse des öffentlichen Dienstes erfolgte Individualhandlung sei, den 
eingehenden und durch Entscheidungen des französischen conseil d’Etat ’? 
gestützten Versuch einer Begründung. 
Und zwar behandelt der Verfasser zunächst im Kapitel III das Gesetz. 
Wenn er dieses als Willensäußerung nicht des Staates, sondern lediglich 
der Personen, die es beschließen, definiert, so sagt er damit nichts 
dem Kenner seiner rein „realen“ Theorien Neues. Und es ist dabei von 
seinem Standpunkt aus durchaus folgerichtig, wenn er keinen Unterschied 
anzuerkennen vermag zwischen dem, was die herrschende Lehre als for- 
melles Gesetz bezeichnet und sonstigen Rechtssätzen, mögen sie nun von 
einer Verwaltungsbehörde, von Körperschaften des öffentlichen oder Pri- 
vatrechts ausgehen oder gar Satzungen einer Mehrheit von Privatpersonen 
sein. All das ist ihm logischerweise Gesetz, wobei er (S. 77) die verbind- 
liche Kraft nicht aus einem Befehl im eigentlichen Sinn, sondern daraus 
herleitet, qu’elle formule une regle de droit qui est elle-möme obligatoire 
°S. 60: „Si... pour une raison quelconque le gouvernement n'inter- 
venait pas quand il est d’evidence qu’il doit intervenir parce qu’il s'agit 
dune activite dont l’inaccomplissement, m&me partiel ou momentane, cause 
un trouble profond dans le pays, les particuliers ne seraient point desar- 
res.... L’abstention de l’Etat engage sa responsabilite envers les parti- 
euliers leses et cela alors mäme que que est l’Etat l&Egisla- 
teurqui sabstient.“ 
’ Das muß überhaupt nachdrücklichst betont werden: Wenn auch 
die Ausführungen Dusurts als der Staatsrechtslehre ange- 
hörend, eine über die blau-weiß-rotenGrenzpfähle hinaus- 
tragende Bedeutung haben. so liegen doch seinen gesamten 
Ausführungen (im Gegensatz zu denen in seinem traite de 
droit constitutionnel Band), französische Verhältnisse zu- 
grunde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.