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tions... . boycottent le conseil d’Etat.* Hier setzt nun DusuIt ein: er ver-
langt — und das mit vollem Recht — die persönliche Haftung des Beam-
ten, der dafür verantwortlich ist, daß der Spruch des Verwaltungsgerichts
ohne Rechtswirkung blieb. Für diese Klagen will D. — und die Gründe,
die er dafür angibt (S. 220), scheinen mir zutreffend zu sein — den Staats-
rat als entscheidende Behörde berufen sehen. Aber er geht bei der Frage:
wer haftet? noch weiter: Nicht nur der unmittelbare Schuldige soll haften,
auch der Staat soll für ihn eintreten. Das ist juristisch faßbar für den,
der im Beamten ein Organ des Staates erblickt. Solche aber erkennt D.
im Einklang mit seiner „realen“ Auffassung ja nicht an, wie ihn diese
und die mit ihr in Zusammenhang stehende Verwerfung des Souveränitäts-
begriffes aber davor bewahrt, eine Verantwortlichkeit des Staates wegen
der, wie er sie nennt, „interdependance des deux nations de souverainet6 et
dirresponsabilite* abzulehnen. Aber — die „reale“ Betrachtung ist es ja,
die D. gehindert hat, eine Staatspersönlichkeit anzuerkennen, die als solche
einen Willen hat. In sehr geschickter Weise, die freilich den Knoten
durchhaut, anstatt ihn zu lösen, gelangt der französische Gelehrte zur, in
praxi längst gebilligten Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs gegen
den Staat: Ihm genügt es, daß in einem bestimmten öffentlichen mit Ver-
mögen begabten Dienst ein Schaden eingetreten ist, um einen rein objek-
tiven Ausgleich zwischen der Kasse dieses Dienstes und dem Vermögen
des Geschädigten auslösen zu können: Das mag billig, das mag vielleicht
erstrebenswert sein, eine juristische Lösung der komplizierten Frage bietet uns
Duvavıts Feststellung nicht. Und sie muß um so befremdender wirken,
wenn wir, gewissermaßen zu ihrer Rechtfertigung, lesen (S. 231): „Si une
faute est commise par un agent de cette collectivite, elle n'est pas impu-
table a l’agent, puisque c’est dans un but collectif qu’elle est commise;
elle n’est pas imputable & la collective, puisque celle-ci, en dehors de l'ima-
gination des juristes, n’est point une realite personnelle. (Les notions de
faute et d’imputabilite s’eliminent donc elles-m&mes)* ".
Ist der Staat für haftbar erklärt, so fragt es sich, in Ausübung wel-
cher staatlichen Tätigkeit er haftet. Und da ist denn zu konstatieren,
daß D., im Namen eines „principe de droit superieur ä eux“, auch den
1 Etwas scharf HAURIOU, Precis de droit administratif et de droit
public, 8 ed., 1914, p. 404 Note: ... „Depuis quelques annees un certain
nombre d’auteurs, subissant l’influence des idees de M. Duav'IT, qui est un
adversaire intransigeant de la personnalite morale, affectent de ne parler
que de la responsabilite des groupements administratifs ou des
patrimoines administratifs. Il ya la une mode qui passera lors-
yu’on ge sera apercu que la responsabilite des administrations publiques
auit les rögles de la responsabilite subjeetive et que tout se passe comme
si lesdites administrations en etaient le sujet.*