Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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wenn uns auch zuweilen Sätze als positives Recht vorgeführt werden, die 
erst die Tendenz haben, sich in solches umzusetzen und wenn wir auch 
Ideen begegnen, die gerade dem Extrajuristischen angehören, das der Ver- 
fasser so heftig bekämpft, so haben wir es doch mit einem hochbedeuten- 
den Werke zu tun, das auch dann bei uns in Deutschland gelesen zu 
werden verdiente, wenn es sich nicht um die reife, durch mehr als ein 
Dezennium vorbereitete Arbeit eines der größten Staatsrechtslehrer han- 
delte, die unser Nachbarstaat Frankreich hervorgebracht. Und es wäre — 
ein Wunsch, der in mir schon bei der Lektüre der früheren Werke DUGUITs 
rege geworden ist — sehr zu begrüßen, würde man sich entschließen, die 
Schriften des Bordeauxer Rechtslehrers in unsere Sprache zu übersetzen 
und ihm damit eine Verbreitung zu sichern, die, trotzdem jene in der in- 
ternationalen Sprache. dem Französischen, abgefaßt sind, doch so niemals 
erreicht werden wird. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Bentwich, Students leading cases and statutes oninternatio- 
nallaw. With an introductory note by Professor L. Op- 
penheim. London, Sweet and Maxwell. 1913. 
Eine Sammlung der bedeutendsten Präjudizien englischer Gerichte in 
völkerrechtlichen Fragen zur Illustration und Erläuterung der theoretischen 
Ausführungen des Kollegs und der völkerrechtlichen Lehrbücher, bestimmt 
für das Privatstudium der Studenten, sollte vorliegendes Buch nach 
der Absicht seines Verfassers (derzeitigen Professors an der khedivialen 
Rechtsschule in Kairo) sein. Es stellt sich damit an die Seite der größeren 
hervorragenden Sammlungen von JAMES BROwNn ScorTT!, und von Pırr 
COBBETT ®, unterscheidet sich aber doch von beiden in wesentlichen Punk- 
ten. Während ersteres von erheblich größerem Umfang und daher mehr 
für den Völkerrechtslehrer und für den bestimmt ist, der mit völker- 
rechtlichen Kenntnissen wohl ausgerüstet, in die Tiefe der Probleme hinab- 
steigen will (wobei noch betont werden muß, daß die dort abgedruckten 
oder zitierten cases überwiegend der amerikanischen Jurisprudenz ent- 
nommen sind), PITT COBBETTs Werke hingegen eine Verbindung von Lehr- 
buch und Sammlung von cases darstellen, die nur inhaltlich wiedergegeben 
sind, zeichnet sich BEnTwıcHs Buch sowohl dadurch aus, daß es nicht so 
sehr umfangreich ist (es enthält 247 Seiten) wie durch (wenn auch viel- 
fach gekürzte) wörtliche Wiedergabe der Sentenz. Damit hat es vor ScoTT 
und COBBETT in pädagogischer Hinsicht ein Doppeltes voraus: Vor 
SCOTT, daß nur die wichtigsten Fälle der englischen ‚Jurisprudenz in 
ı Cases on international Law, 2 ed. 1906. 
? Leading cases on international law, I. 1909. TI. 1913.
	        
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