Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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mangelndem Verständnis des Wesens jener „Ausführungsmaßregel* be- 
ruhend, erklärt. Denn in der Tat ist, sofern der institutionelle Schied>- 
gerichtsvertrag verfassungsrechtlich ordnungsmäßig zustande kam, damit 
auch die Legislative gebunden, deren eventuelle Weigerung, eben wegen 
der vorhandenen Bindung durch den institutionellen Vertrag, den Staat nur 
der Gefahr des Vertragsbruchs aussetzen könnte. Daß mit Rücksicht auf 
politische Erwägungen, und wenn die Regierung sich der parlamentan- 
schen Zustimmung gewiß ist, nicht gleichwohl die Einholung einer solchen 
unter Umständen als wünschenswert erscheinen kann, ist eine andere Frage, 
die jedenfalls daran nichts zu ändern vermag, daß eine staatsrechtliche 
Pflicht, der Natur des uneigentlichen Kompromisses entsprechend, nicht 
besteht. 
Aus dem von dem Schiedsrichter handelnden 7. Hauptstück verdienen 
besondere Hervorhebung die Vorschläge LAMMASCHs für eine Zusammen- 
setzung der künftigen — wie in Parenthese bemerkt sei, rechtlich (weil 
auf kündbarem Vertragswillen beruhend) gleichfalls ein echtes Schiedage- 
richt darstellenden — Cour de justice arbitrale. Ueber sie hatte man sich 
bekanntlich 1907 nicht zu einigen vermocht, weil ein Repräsentationssystem 
mit Vertretung aller Staaten nicht opportun erschien und kleinere Mit- 
glieder der Völkerrechtsgemeinschaft glaubten mit dem tour de röle, wie 
man es dort vorgeschlagen hatte, sich nicht einverstanden erklären zu 
können. Das Repräsentationssystem kann denn auch nicht mehr als Grund- 
lage einer Regelung erscheinen. Wohl aber kann und muß, wie auch 
LAMMASCH richtig betont, im Wege der Wahl das Richterkollegium ge- 
bildet werden. Für diese Wahl selbst führt L. folgende Möglichkeiten 
vor: „Entweder jeder Staat sollte aus der Cour von 1907'5 15 Kandidaten 
ohne Ausschluß seiner Nationalen wählen, wobei die 15 als gewählt zu 
gelten hätten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Oder e: 
dürfte jeder Staat nur einen wählen mit Ausschluß seiner Nationalen und 
der von ihm auf die große Liste Gesetzten. Gewählt wären jene 15, die 
die meisten Stimmen haben. Um aber für den Fall großer Stimmenzer- 
splitterung zu vermeiden, daß solche als gewählt erscheinen, denen nur 
wenige Staaten Vertrauen entgegengebracht, wäre als zweite Bedingung 
aufzustellen, daß nur diejenigen gewählt seien, die mehr als ein Drittel 
aller gültig abgegebenen Stimmen (bei 44 Staaten also mindestens 15) er- 
halten haben. Sind hiernach im ersten Wahlgang nicht 15 gültig gewählt. 
so wäre die Wahl solange fortzusetzen, bis die erforderliche Anzahl beiden 
Bedingungen entspricht. Sollten in einem Wahlgang mehr als die in ihm 
erforderliche Zahl beiden Bedingungen entsprechen, so entscheidet unter 
denjenigen von ihnen, die die geringste Stimmenzalıl haben, das Los. 
15 Warum von 1907? Fine Reihe bedeutender Mitglieder des Haager 
Schiedsgerichtshofs (ich nenne nur BAR davon!) sind ja seitdem gestorben. 
7,weckmäßig wire wohl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention.
	        
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