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mangelndem Verständnis des Wesens jener „Ausführungsmaßregel* be-
ruhend, erklärt. Denn in der Tat ist, sofern der institutionelle Schied>-
gerichtsvertrag verfassungsrechtlich ordnungsmäßig zustande kam, damit
auch die Legislative gebunden, deren eventuelle Weigerung, eben wegen
der vorhandenen Bindung durch den institutionellen Vertrag, den Staat nur
der Gefahr des Vertragsbruchs aussetzen könnte. Daß mit Rücksicht auf
politische Erwägungen, und wenn die Regierung sich der parlamentan-
schen Zustimmung gewiß ist, nicht gleichwohl die Einholung einer solchen
unter Umständen als wünschenswert erscheinen kann, ist eine andere Frage,
die jedenfalls daran nichts zu ändern vermag, daß eine staatsrechtliche
Pflicht, der Natur des uneigentlichen Kompromisses entsprechend, nicht
besteht.
Aus dem von dem Schiedsrichter handelnden 7. Hauptstück verdienen
besondere Hervorhebung die Vorschläge LAMMASCHs für eine Zusammen-
setzung der künftigen — wie in Parenthese bemerkt sei, rechtlich (weil
auf kündbarem Vertragswillen beruhend) gleichfalls ein echtes Schiedage-
richt darstellenden — Cour de justice arbitrale. Ueber sie hatte man sich
bekanntlich 1907 nicht zu einigen vermocht, weil ein Repräsentationssystem
mit Vertretung aller Staaten nicht opportun erschien und kleinere Mit-
glieder der Völkerrechtsgemeinschaft glaubten mit dem tour de röle, wie
man es dort vorgeschlagen hatte, sich nicht einverstanden erklären zu
können. Das Repräsentationssystem kann denn auch nicht mehr als Grund-
lage einer Regelung erscheinen. Wohl aber kann und muß, wie auch
LAMMASCH richtig betont, im Wege der Wahl das Richterkollegium ge-
bildet werden. Für diese Wahl selbst führt L. folgende Möglichkeiten
vor: „Entweder jeder Staat sollte aus der Cour von 1907'5 15 Kandidaten
ohne Ausschluß seiner Nationalen wählen, wobei die 15 als gewählt zu
gelten hätten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Oder e:
dürfte jeder Staat nur einen wählen mit Ausschluß seiner Nationalen und
der von ihm auf die große Liste Gesetzten. Gewählt wären jene 15, die
die meisten Stimmen haben. Um aber für den Fall großer Stimmenzer-
splitterung zu vermeiden, daß solche als gewählt erscheinen, denen nur
wenige Staaten Vertrauen entgegengebracht, wäre als zweite Bedingung
aufzustellen, daß nur diejenigen gewählt seien, die mehr als ein Drittel
aller gültig abgegebenen Stimmen (bei 44 Staaten also mindestens 15) er-
halten haben. Sind hiernach im ersten Wahlgang nicht 15 gültig gewählt.
so wäre die Wahl solange fortzusetzen, bis die erforderliche Anzahl beiden
Bedingungen entspricht. Sollten in einem Wahlgang mehr als die in ihm
erforderliche Zahl beiden Bedingungen entsprechen, so entscheidet unter
denjenigen von ihnen, die die geringste Stimmenzalıl haben, das Los.
15 Warum von 1907? Fine Reihe bedeutender Mitglieder des Haager
Schiedsgerichtshofs (ich nenne nur BAR davon!) sind ja seitdem gestorben.
7,weckmäßig wire wohl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention.