Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Aus der Gesamtzahl der Richter wäre das Tribunal für den einzelnen 
Richter-Fall dadurch zu konstituieren, daß jede Partei das Recht hätte, 
drei abzulehnen und einen, der nicht dem ständigen Gerichtshof, wohl 
aber der Cour permanente angehört, zu kooptieren. Doch darf der Koop- 
tierte kein Nationaler oder von dem betreffenden Staat auf die Liste ge- 
‚etzter sein, wenn sich ohnedies ein solcher unter den Nichtabgelehnten be- 
findet. Der Senat bestünde also aus elf Mitgliedern. Nur wenn die Par- 
teien einverständlich von ihrem Ablehnungsrechte keinen oder nur einen 
beschränkten Gebrauch gemacht haben, bestünde er aus 13 oder 15, und 
wenn sie einverständlich auch das Kooptierungsrecht nicht ausübten, aus 
neun Mitgliedern '®. 
! In meinen schon zitierten Vorträgen „die internationale Schiedsge- 
richtsbarkeit“, habe ich selbst folgenden weiteren Vorschlag gemacht: 
l. Es sind im ganzen 14 Richter und ebensoviel Hilfsrichter zu wählen. 
Ich sage, zu wählen. Denn je länger ich mich mit der Frage beschäftigt 
habe, umso klarer ist mir geworden, daß ein Repräsentationssystem un- 
möglich ist, und daß nur das Wahlsystem in der noch zu erörternden Form 
als praktisch brauchbar erscheint. 
2. Von diesen 14 Richtern und 14 Hilfsrichtern haben 7 +7 die erste, 
‘+7 die zweite Kammer zu bilden. 
3. Die erste Kammer entscheidet ausschließlich Staatenstreitigkeiten, 
lie zweite alle übrigen, die ihnen auf Grund einer Vereinbarung zwischen 
:wei oder mehreren Staaten zugewiesen werden, jedoch mit Ausnahme von 
Prisenstreitigkeiten, die einem internationalen Prisenhof nach Maßgabe der 
Prisenhofkonvention zur Entscheidung zu übergeben sind, wobei es zweck- 
mäßig wäre, ihn als dritte Kammer des Schiedsgerichtshofes zu konsti- 
tuieren. 
4. In die erste Kammer sind nur solche Personen wählbar, die außer 
dem allgemeinen Erfordernis hoher sittlicher Achtung, Juristen von aner- 
kannter Sachkunde auf dem Gebiete des Völkerrechtse sind. Wenigstens 
° and höchstens 3 Mitglieder müssen dem anglo-amerikanischen Rechts- 
ssstem angehören. In die zweite Kammer wählbar sind nur solche Per- 
sonen, die in ihrem Heimatstaate Mitglied des höchsten Gerichtshofes sind 
oder gewesen sind. 
d. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, aus der Zahl seiner Staatsange- 
hörigen oder aus Staatsfremden je 3 Personen für die erste und die zweite 
Kammer des Schiedsgerichtshofes in Vorschlag zu bringen. Die sämtlichen 
so in Vorschlag gebrachten Personen werden auf zwei Listen gebracht, 
von denen die erste die Personen enthält, die für die erste, die zweite die. 
welche für die zweite Kammer präsentiert sind. 
6. Aus jeder Liste werden von sämtlichen Mitgliedern des Internatio- 
nalen Verwaltungsrats in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel je 7 
 
	        
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