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ein Urteil gefällt werden soll. Ist dies erwiesen, so ist, wie LAMMASCH
zutreffend formuliert, der Spruch „mit möglichster Annäherung an die gel-
tenden Sätze des Völkerrechtes, soweit ale möglich im Sinne der das Völ-
kerrecht beherrschenden Prinzipien zu fällen, wobei Rechtsanalogie und
wissenschaftliche Deduktion wertvolle Dienste leisten werden“. Ganz rich-
tig betont L. auch, daß da, wo das Kompromiß die „Billigkeit* als eine
der Grundlagen der Entscheidung zulasse, der Richter nicht etwa zweifel-
los zwischen den Parteien geltendes Recht nach seinem subjektiven
Billigkeitsgefühl korrigieren dürfe, wohl aber Lücken des Rechts nach
Billigkeit, „d. bh. im Geiste des Rechts, nach Rechtsanalogie* ausfüllen soll.
Daß L.die neuerdings von manchen Autoren, neuestens von ERICH'!? ge-
forderte Exekution verwirft, muß begrüßt werden. Denn in der Tat: !'in-
teret bien entendu des Nations et le point d’honneur am£nent la partie
pendante & s’executer, mais sans l’intervention d’un huissier international“ ®.
Nur in den gröbsten Umrissen habe ich die wichtigsten in LAMMASCHs
Werken behandelten Gebiete zur Darstellung gebracht. Sie sollten dem
Leser nur vorläufig die Stellungnahme des Autors zu den wichtigsten
Fragen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und die Hauptprobleme, die
er dort neu aufrollt, vor Augen führen. Mehr war nicht nötig. Denn das
bin ich überzeugt: LAmMAschHs internationale Schiedsgerichtsbarkeit. das
Werk über internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wird bald in keiner Völ-
kerrechtsbibliothek mehr fehlen.
Strupp.
Dr. Julius Flechtheim, Rechtsanwalt und Dozent an der Handelshoch-
schule in Cöln a. Rh, Deutsches Kartellrecht. Erster Band:
Die rechtliche Organisation der Kartelle.e Mannheim-Leipzig. -
Bensheimer 1912. 214 S., 5 Mk.
FLECHTHEIM beweist, daß eine gesunde Theorie am besten in der
lebenswarmen Nähe der Praxis gedeiht. Er rollt, ausgehend vom Rheinisch-
Westfälischen Kohlensyndikat, ein überaus scharf gezeichnetes Bild der
rechtlichen Struktur unserer deutschen Kartelle auf. Jeder gewalttätigen
Konstruktion abhold, zeigt er auf induktivem Wege, welche rechtliche Be-
urteilung dem wirtschaftlichen Zweck der einzelnen Kartellgruppen am
einwandfreisten gerecht wird. Unter gründlicher Verwertung von Schrift
tum und Rechtsprechung gelangt er dabei zu sehr einleuchtenden Lösungen
brennender Fragen der Kartellrechtspraxis wie z.B. des Lieferungsvertrages
zwischen dem Kartell und seinen Mitgliedern.
ı# Probleme internationaler Organisation 1914. — Ein sehr interessan-
tes Buch, das viel Wertvolles enthält.
3° So mit Recht soeben: Clunet im Journal de droit international priw.
1913. S. 715.