Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ein Urteil gefällt werden soll. Ist dies erwiesen, so ist, wie LAMMASCH 
zutreffend formuliert, der Spruch „mit möglichster Annäherung an die gel- 
tenden Sätze des Völkerrechtes, soweit ale möglich im Sinne der das Völ- 
kerrecht beherrschenden Prinzipien zu fällen, wobei Rechtsanalogie und 
wissenschaftliche Deduktion wertvolle Dienste leisten werden“. Ganz rich- 
tig betont L. auch, daß da, wo das Kompromiß die „Billigkeit* als eine 
der Grundlagen der Entscheidung zulasse, der Richter nicht etwa zweifel- 
los zwischen den Parteien geltendes Recht nach seinem subjektiven 
Billigkeitsgefühl korrigieren dürfe, wohl aber Lücken des Rechts nach 
Billigkeit, „d. bh. im Geiste des Rechts, nach Rechtsanalogie* ausfüllen soll. 
Daß L.die neuerdings von manchen Autoren, neuestens von ERICH'!? ge- 
forderte Exekution verwirft, muß begrüßt werden. Denn in der Tat: !'in- 
teret bien entendu des Nations et le point d’honneur am£nent la partie 
pendante & s’executer, mais sans l’intervention d’un huissier international“ ®. 
Nur in den gröbsten Umrissen habe ich die wichtigsten in LAMMASCHs 
Werken behandelten Gebiete zur Darstellung gebracht. Sie sollten dem 
Leser nur vorläufig die Stellungnahme des Autors zu den wichtigsten 
Fragen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und die Hauptprobleme, die 
er dort neu aufrollt, vor Augen führen. Mehr war nicht nötig. Denn das 
bin ich überzeugt: LAmMAschHs internationale Schiedsgerichtsbarkeit. das 
Werk über internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wird bald in keiner Völ- 
kerrechtsbibliothek mehr fehlen. 
Strupp. 
Dr. Julius Flechtheim, Rechtsanwalt und Dozent an der Handelshoch- 
schule in Cöln a. Rh, Deutsches Kartellrecht. Erster Band: 
Die rechtliche Organisation der Kartelle.e Mannheim-Leipzig. - 
Bensheimer 1912. 214 S., 5 Mk. 
FLECHTHEIM beweist, daß eine gesunde Theorie am besten in der 
lebenswarmen Nähe der Praxis gedeiht. Er rollt, ausgehend vom Rheinisch- 
Westfälischen Kohlensyndikat, ein überaus scharf gezeichnetes Bild der 
rechtlichen Struktur unserer deutschen Kartelle auf. Jeder gewalttätigen 
Konstruktion abhold, zeigt er auf induktivem Wege, welche rechtliche Be- 
urteilung dem wirtschaftlichen Zweck der einzelnen Kartellgruppen am 
einwandfreisten gerecht wird. Unter gründlicher Verwertung von Schrift 
tum und Rechtsprechung gelangt er dabei zu sehr einleuchtenden Lösungen 
brennender Fragen der Kartellrechtspraxis wie z.B. des Lieferungsvertrages 
zwischen dem Kartell und seinen Mitgliedern. 
ı# Probleme internationaler Organisation 1914. — Ein sehr interessan- 
tes Buch, das viel Wertvolles enthält. 
3° So mit Recht soeben: Clunet im Journal de droit international priw. 
1913. S. 715.
	        
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