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Rechtsmaterie praktische Bedeutung, welche mittlerweile die Land-
kriegsordnung der ersten und zweiten Haager Friedenskonferenz
in dem dritten Abschnitt (Art. 42—56) ? geregelt hat °.
Diese Artikel, welche in der allerdings nicht ratifizierten
Brüsseler Deklaration von 1374, Art. 1—8, 36—39 und 40—42,
ihr Vorbild haben, sind nach dem Ausspruch des russischen Be-
vollmächtigten v. MARTENS „die bedeutsamsten Artikel“ des Land-
kriegsrechts, die denn auch in Brüssel 1874 wie im Haag 1899
lange und heftige Kämpfe zwischen den Vertretern der Militär-
mächte und der Mittelstasten ausgelöst und gegen deren volle
Tragweite sich die letzteren durch unmögliche Vorbehalte ebenso
hartnäckig als erfolglos verwahrt haben *.
Indem ich im folgenden die Artikel 42—56 v. Jahr 1907,
die freilich in keiner Weise als eine erschöpfende Ordnung an-
gesenen werden können, zugrunde lege, beabsichtige ich nicht,
auf alle Einzelheiten des Besetzungsrechts einzugehen, sondern
nur die Richtlinien festzulegen, welche die weitere Orientierung
ermöglichen °,
klassische Beispiel einer occupatio bellica geworden“ (SIOHEL, Die kriege-
rische Besetzung feindlichen Staatsgebietes“ 1905, S. 174). Vgl. darüber
vor allem das auf großer Quellenkenntnis beruhende und durch juristische
Schärfe ausgezeichnete Buch von Epgar Loxunıng, „Die Verwaltung des
Generalgouvernements im Eisaß* 1874.
® Der Abschnitt ist überschrieben: „Militärische Gewalt auf besetztem
feindlichen Gebiete“.
9 Die Landkriegsordnung von 1907 ist das kaum veränderte Röglement
der I. Haager Friedenskonferenz v. 1899. Es handelt sich beidemale um
eine „Anlage“ („Annexe*) zum „Abkommen, betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkriegs*®.
* Ueber Entstehung und Inhalt dieser Bestimmungen handelt ausführ-
lich mein „Kriegsrecht der Haager Friedenskonferenz“ (II. Band meines
Werkes „Die Haager Friedenskonferenz‘) S. 206— 340.
5 J. KOHLER bemerkt in der deutschen Juristenzeitung (1. Nov. 1914
Nr. 21—22 S. 1227): „Für die Verhältnisse des okkupierenden Staates sind
teils in der Landkriegsordnung Bestimmungen gegeben, teils haben sich
völkerrechtliche Grundsätze entwickelt, die aber, wie das ganze Völker-