Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Da ich nach Möglichkeit auf die im jetzigen Kriege ge- 
sehaffenen Besetzungsverhältnisse Rücksicht nehme, diese sich aber 
ım Fluß befinden, so bemerke ich, daß mein Schriftsatz am 15. No- 
vember 1914 an den Verlag abgegangen ist. 
Erster Teil. 
Die grundsätzliche Stellung. 
81. 
Das Wesen der kriegerischen Besetzung. 
I. Bei den Verhandlungen über die kriegerische Besetzung 
auf der ersten Haager Friedenskonferenz war das Leitmotiv der 
Minderheit: man kann die Tat der Besetzung nicht hindern, man 
darf sie aber nicht zum Recht stempeln, d. h. aus ihr 
keine Rechte herleiten. Die Seele der Opposition war der 
belgische Staatsminister BEERNAERT, der die Besetzung in 
in keiner Weise als Rechtstitel für Herrschaftsbefugnisse aner- 
kennen wollte und daher in erster Linie die Streichung der Ar- 
tikel 3—5 der Brüsseler Deklaration beantragte, im Ablehnungsfall 
aber nur Rechtsschranken der Gewalt eingestellt sehen wollte. 
In Wahrheit hat man jedoch nur die Wahl: entweder unbe- 
schränkte Gewalt oder beschränktes Recht. 
Die Entscheidung erfolgte im Geiste einer vernünftigen 
Wirklichkeitspolitik und damit im Sinne der letzten Wahlmög- 
lichkeit. 
1. Die Konferenz lehnte den Antrag des belgischen Staats- 
ministers auf Streichung der Artikel 3—5 in der rich- 
tigen Erwägung ab, daß eine unbeschränkte Gewalt des Siegers 
recht bis jetzt nur sehr teilweise zu einer festen juristischen Konstruktion 
gelangt sind. Insbesondere ist das, was englische und französische Schrift- 
steller in dieser Beziehung gebracht haben, völlig unbrauchbar: diese 
Nationenhaben nicht juristisch konstruiertund können 
nicht konstruieren.“ 
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