Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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die innerhalb der Rechtsschranken liegende Macht ein Recht 
ist®“. Nimmt man rechtliche Pflichten des Siegers an, so muß 
man auch auf der Kehrseite wirkliche Rechte gelten lassen, 
und die Konferenz mußte gewisse Rechte gewähren, damit sie 
um so mehr Rechtspflichten auferlegen konnte. Ebenso liegt 
die Sache für die Einwohner. Schon v. MARTENS erwiderte dem 
belgischen Staatsminister: „Man könne von dem Stärkeren nicht 
verlangen, daß er Rechte des Schwächeren achte, wenn dieser 
nicht gewisse Pflichten für sich anerkenne*. Die Pflichten der 
Einwobner sind aber Rechte des Besetzenden. Wenn weiter der 
besetzende Staat bezüglich des unbeweglichen Staatsgutes im 
Feindesland nach Art. 55 „nur als Verwalter und Nutznießer* 
zu betrachten ist, so will das „nur“ ihm das Eigentum vorent- 
halten und ihn auf die Verwaltung und Nutznießung beschränken. 
Aber diese ist dann auch sein Recht. Wie kann man da sagen: 
die Negation ist rechtlich, die Position aber tatsächlich? Die 
Konferenz mühte sich hier an einer unlösbaren Aufgahe ab. 
Obschon BEERNAERT und die ganze Konferenz sehen mußten 
und auch sahen, daß es sich hier nicht mehr um bloße Macht, 
sondern um Rechte handelt®?, wurde doch hartnäckig an der 
Fiktion festgehalten, es ständen lediglich Beschränkungen der 
Macht in Frage. Dieser falsche Grundton geht durch die ganze 
Verhandlung. BEERNAERT ‚wurde nicht müde, immer wieder auf 
sein Lieblingsthema zurückzukommen, und die Mitglieder folgten 
dem Dirigentenstab in bewunderungswürdiger Fügsamkeit. Daß 
eine falsche Idee mit Zähigkeit zur Grundlage der ganzen Ver- 
8“ So auch Max HuBer im Jahrb. des öffentlichen Rechts II (1908) 
S.570 f.: „Diese Beschränkungen der Kriegsgewalt bilden in ihrer Gesamt- 
heit das Kriegsrecht. Durch sie erst erhält die Kriegsgewalt einen recht- 
lichen Inhalt, wird selbst ein Rechtsbegriff; an sich ist sie nur eine Tat- 
sache.* 
° Der Schiedsspruch des Haager Schiedsgerichts im Casablanca-Fall 
v. 27. Mai 1909 hat diese Auffassung bestätigt.
	        
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