Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Empfindungen, die vor dem juristischen Denken in keiner Weise 
Stand halten können, respektvoll entgegen und verzichtete auf 
eine ausdrückliche Feststellung der Suspensionsfolge, die, wie 
sich im jetzigen Krieg gezeigt hat, für die volle Aufklärung der 
Bevölkerung höchst wünschenswert gewesen wäre. Die Suspen- 
sionswirkung der Besetzung stand für alle Konferenzmitglieder 
fest. Ein Zweifel kann auch um so weniger bestehen, als die 
positive Formulierung der Besetzungsfolge die erwähnte negative 
Wirkung zur notwendigen Voraussetzung hat. Der Art. 43 be- 
stimmt nämlich die Besetzungsfolge dahin, daß | 
„die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände 
des Besetzenden übergegangen ist“. 
Damit ist die Rechtsstellung der vom Feind besetzten Ge- 
biete mit genügender Klarheit umschrieben. Schon 1870 haben 
die Deutschen dieser Rechtsanschauung Ausdruck gegeben. 
Als der König von Preußen als Oberbefehlshaber der deut- 
schen Heere durch Kabinetsordre vom 14. und 21. August 1870 
das Generalgouvernement von Elsaß gebildet hatte, erließ der 
zum’ Generalgouverneur ernannte Graf VON BISMARCK-BOHLEN am 
30. August 1870 eine Proklamation, die folgendermaßen anhebt: 
„Bewohner des Elsasses! Nachdem die kriegerischen Ereignisse die 
Okkupation eines Teiles von Frankreich durch die hohen verbündeten 
deutschen Mächte herbeigeführt haben, ist die kaiserlich fran- 
zösische Staatsgewaltin diesemGebiete außer Wirk- 
samkeit gesetzt und die Autorität der deutschen 
Mächteanihre Stelle getreten.“ 
Mit der Suspendierung der alten Staatsgewalt sind auch ohne 
weiteres alle Gesetze außer Wirksamkeit getreten, welche die 
Funktionen dieser Staatsgewalt regeln. Das übrige öffentliche Recht 
und das Privatrecht bleibt in Kraft, kann aber, wie sich bald 
zeigen wird, wenn sonst der Verwaltung zwingende Hindernisse 
entstehen würden, durch den besetzenden Staat aufgehoben und 
geändert werden *. 
3 Die amerikanischen Kriegsartikel (Art. 3) ließen umgekehrt alle
	        
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