Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Anregung —, beantwortete die französische Regierung in Tours 
mit einem Erlaß, der allgemein verbot. ohne die Formel „im 
Namen der Republik“ Recht zu sprechen, sowie auch sich mit 
Sachen zu beschäftigen, bei deren Vorbereitung deutsche Polizei- 
kommissäre mitgewirkt hätten. Dieser Erlaß hatte die bedauer- 
liche Wirkung, daß die meisten Gerichte ihre Tätigkeit einstellten. 
Die von manchen Gerichten gegebene Begründung, die Recht- 
sprechung unter einer feindlichen Verwaltung führe zu Konflikten 
und sei nicht frei, traf für die damaligen Besetzungsverhältnisse 
in keiner Weise zu. Zweifellos ist für die Fortsetzung der Ge- 
richtstätigkeit die volle Unabhängigkeit‘ eine notwendige Vor- 
bedingung. Aber nicht bloß die Einwohner, sondern auch das 
Besetzungsheer hatte das größte Interesse daran, daß die Gerichte 
weiter ihres Amtes walteten; und die letzteren unterlagen keiner- 
lei Zwang. Das alte Zivil- und Strafrecht war in Kraft geblieben 
und die wenigen Erlasse des Generalgouverneurs bedrohten in 
keiner Weise die Freiheit der Gerichte. Die vollkommene Ver- 
kennung des Völkerrechts von seiten der französischen Regierung 
hat die Leiden der französischen Bevölkerung nur unnötig ge- 
steigert. 
Der mit der Ausübung der Staatsgewalt und mithin auch 
mit der Sorge für den Fortgang der Rechtspflege betraute deut- 
sche Gouverneur half durch eigene Maßnahmen tunlichst nach. 
Eine Neubesetzung der Stellen war im Krieg nicht möglich. Aber 
man suchte und fand wenigstens auf dem strafrechtlichen Gebiet 
Ersatz in den Kriegsgerichten °®, die sich dann in der Hauptsache 
mit Eigentumsdelikten, seltener mit politischen Verbrechen zu 
befassen hatten. Die friedensgerichtlichen Funktionen wurden den 
Polizeikommissären °°, die Zuständigkeit in Forstvergehen den 
5 Auch die Unabsetzbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Gesetze, 
von der nur die militärische Notwendigkeit entbindet. 
55 Erlasse vom 12. Sept., 17. und 19. Dez. 1870. 
5 Erlaß vom 19. Nov. 1870.
	        
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