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zeß eingeholten, sondern nur diejenigen Gutachten, welche son-
stigen Behörden, Korporationen, Vereinen, Gesellschaften oder
Privaten erstattet werden. Das Gesetz verlangt Erlaubnis der
vorgesetzten Behörde, wenn ein Beamter solche Gutachten er-
statten will und macht dem Wortlaute nach keinen Unterschied,
weder unter den Beamten, die sie erstatten, noch unter den Arten
und Adressen der Gutachten. In dieser Allgemeinheit dürfte in-
des die Vorschrift wohl weder zu praktischer Bedeutung gelangen,
noch auch den Absichten des Gesetzgebers entsprechen. Die von
der Staatsregierung in den Ausschußverhandlungen abgegebenen
Erklärungen, welche als Motiv der Zustimmung des Landtags zu
Art. 15 wirken sollten und wirkten, geben der Bestimmung einen
erheblich anderen und viel engeren Sinn, als der Wortlaut ver-
muten ließe. Die Vorschrift soll sich danach „nur auf solche
gutachtliche Aeußerungen beziehen, die der Beamte auf Grund
seiner Berufskenntnisse und seiner Erfahrungen im Beruf an
Dritte zu einem bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zwecke ”' abgibt. Eine lediglich im wirtschaftlichen Interesse
gefertigte und an andere kundgegebene ”” Darlegung oder eine
sonstige außerhalb des Rahmens solcher praktischer Zwecke
stattfindende Meinungsäußerung soll demnach nicht unter den
Art. 15 fallen.*
Man wird diese Ausführungen der Staatsregierung nicht nur
als eine Darlegung über die Grundsätze, nach welchen im freien
Ermessen die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern sei,
3ı Was unter „rechtlichen Zwecken“ zu verstehen sei, ist wohl klar.
Der Sinn ist: „zum Zwecke der Rechtsgestaltung durch den Gesetz-
geber, der Rechtsausübung durch den Beteiligten und der Rechtsverfolgung
bei Gerichten und Verwaltungsbehörden.*
22 Die Worte „an andere kundgegebene Darlegungen“ weisen auf die
Gutachtenform bin d.h. darauf, daß eine wissenschaftliche Arbeit auch dann
kein Gutachten im Sinne des Art. 15 ist, wenn die Arbeit aus Anlaß einer
Anfrage durch interessierte Personen oder Kreise entstanden und zu deren
Belehrung mitgeteilt worden ist.