Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zeß eingeholten, sondern nur diejenigen Gutachten, welche son- 
stigen Behörden, Korporationen, Vereinen, Gesellschaften oder 
Privaten erstattet werden. Das Gesetz verlangt Erlaubnis der 
vorgesetzten Behörde, wenn ein Beamter solche Gutachten er- 
statten will und macht dem Wortlaute nach keinen Unterschied, 
weder unter den Beamten, die sie erstatten, noch unter den Arten 
und Adressen der Gutachten. In dieser Allgemeinheit dürfte in- 
des die Vorschrift wohl weder zu praktischer Bedeutung gelangen, 
noch auch den Absichten des Gesetzgebers entsprechen. Die von 
der Staatsregierung in den Ausschußverhandlungen abgegebenen 
Erklärungen, welche als Motiv der Zustimmung des Landtags zu 
Art. 15 wirken sollten und wirkten, geben der Bestimmung einen 
erheblich anderen und viel engeren Sinn, als der Wortlaut ver- 
muten ließe. Die Vorschrift soll sich danach „nur auf solche 
gutachtliche Aeußerungen beziehen, die der Beamte auf Grund 
seiner Berufskenntnisse und seiner Erfahrungen im Beruf an 
Dritte zu einem bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen 
Zwecke ”' abgibt. Eine lediglich im wirtschaftlichen Interesse 
gefertigte und an andere kundgegebene ”” Darlegung oder eine 
sonstige außerhalb des Rahmens solcher praktischer Zwecke 
stattfindende Meinungsäußerung soll demnach nicht unter den 
Art. 15 fallen.* 
Man wird diese Ausführungen der Staatsregierung nicht nur 
als eine Darlegung über die Grundsätze, nach welchen im freien 
Ermessen die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern sei, 
3ı Was unter „rechtlichen Zwecken“ zu verstehen sei, ist wohl klar. 
Der Sinn ist: „zum Zwecke der Rechtsgestaltung durch den Gesetz- 
geber, der Rechtsausübung durch den Beteiligten und der Rechtsverfolgung 
bei Gerichten und Verwaltungsbehörden.* 
22 Die Worte „an andere kundgegebene Darlegungen“ weisen auf die 
Gutachtenform bin d.h. darauf, daß eine wissenschaftliche Arbeit auch dann 
kein Gutachten im Sinne des Art. 15 ist, wenn die Arbeit aus Anlaß einer 
Anfrage durch interessierte Personen oder Kreise entstanden und zu deren 
Belehrung mitgeteilt worden ist.
	        
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