Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Schweine, Schafe und Lebensmittel erlassen °’® und die Ausfuhr 
von Kriegsbedarfsstoffen unter Kontrolle gestellt ®°°. 
Eine weitere Verordnung verfügte, daß in allen Fällen, in denen 
Ausländer infolge des Krieges verhindert sind, ihre Rechte 
vor den Gerichtsbehörden in den besetzten Gebieten Belgiens zu 
verteidigen, die Richter von Amts wegen Stundung 
gemäß Art. 1244 Abs. 2 des in Belgien geltenden Bürgerlichen 
Gesetzbuches zu gewähren haben. In keinem Falle dürfen Ur- 
teile und richterliche Verfügungen gegen die verhinderten Aus- 
länder erlassen werden ®74, 
Ferner wurde das von dem König der Belgier am2.und 6. August 
erlassene Moratorium wiederholt verlängert“. 
Bei der deutschen Zivilverwaltung in Belgien wird er- 
wogen, ob und wieweit während der Dauer der Besetzung zugun- 
« sten der Arbeiterschaft dieses Industriestastes die deutschen 
Sozialgesetze, insbesondere auf dem Gebiete des Arbeiter- 
schutzes, eingeführt werden sollen und können. Ein nach außen 
erkennbarer erster Schritt ist dadurch geschehen, daß der Direktor 
des Großherzogl. Badischen Gewerbe-Aufsichtsamtes, Geheimer 
Oberregierungsrat Dr. BITTMANN, und Hilfsarbeiter im Reichsamt 
des Innern, Gewerbeassessor POERSCH, nacb Brüssel berufen 
wurden, um durch Vorarbeiten dem vorgesteckten Ziele näher zu 
kommen. 
Eine schwere Arbeit ist die Ordnung des Verkehrswesens, 
weil hier die militärischen Interessen im Vordergrund stehen. Im 
jetzigen Krieg waren nach Zeitungsberichten bereits Mitte Sep- 
tember etwa 10000 deutsche Eisenbahner ın Belgien, Frankreich 
und Rußland tätig. 
» G. u. VBl. f. d. okkupierten Gebiete Belgiens 1914, S. 21 (VO. 
v. 30. Sept.). 
"e.A. a 0.8. 27. 
"aA,.a.0.S. 15. 
Te A, a. OÖ. S. 5, 11, 25. Mit weiteren Fristverlängerungen ist zu 
rechnen.
	        
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