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Schweine, Schafe und Lebensmittel erlassen °’® und die Ausfuhr
von Kriegsbedarfsstoffen unter Kontrolle gestellt ®°°.
Eine weitere Verordnung verfügte, daß in allen Fällen, in denen
Ausländer infolge des Krieges verhindert sind, ihre Rechte
vor den Gerichtsbehörden in den besetzten Gebieten Belgiens zu
verteidigen, die Richter von Amts wegen Stundung
gemäß Art. 1244 Abs. 2 des in Belgien geltenden Bürgerlichen
Gesetzbuches zu gewähren haben. In keinem Falle dürfen Ur-
teile und richterliche Verfügungen gegen die verhinderten Aus-
länder erlassen werden ®74,
Ferner wurde das von dem König der Belgier am2.und 6. August
erlassene Moratorium wiederholt verlängert“.
Bei der deutschen Zivilverwaltung in Belgien wird er-
wogen, ob und wieweit während der Dauer der Besetzung zugun-
« sten der Arbeiterschaft dieses Industriestastes die deutschen
Sozialgesetze, insbesondere auf dem Gebiete des Arbeiter-
schutzes, eingeführt werden sollen und können. Ein nach außen
erkennbarer erster Schritt ist dadurch geschehen, daß der Direktor
des Großherzogl. Badischen Gewerbe-Aufsichtsamtes, Geheimer
Oberregierungsrat Dr. BITTMANN, und Hilfsarbeiter im Reichsamt
des Innern, Gewerbeassessor POERSCH, nacb Brüssel berufen
wurden, um durch Vorarbeiten dem vorgesteckten Ziele näher zu
kommen.
Eine schwere Arbeit ist die Ordnung des Verkehrswesens,
weil hier die militärischen Interessen im Vordergrund stehen. Im
jetzigen Krieg waren nach Zeitungsberichten bereits Mitte Sep-
tember etwa 10000 deutsche Eisenbahner ın Belgien, Frankreich
und Rußland tätig.
» G. u. VBl. f. d. okkupierten Gebiete Belgiens 1914, S. 21 (VO.
v. 30. Sept.).
"e.A. a 0.8. 27.
"aA,.a.0.S. 15.
Te A, a. OÖ. S. 5, 11, 25. Mit weiteren Fristverlängerungen ist zu
rechnen.