Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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mit ebenfalls 15 umliegenden größeren Orten, und Ath hat die 
deutsche Post den Dienst für die Bevölkerung bereits aufgenom- 
men. In Mons und Lüttich mit Umgebung ist mittlerweile auch 
belgisches Postpersonal in deutschen Dienst getreten und in Brüssel 
wurde eine Briefbestellung mit arbeitslosen ortskundigen deut- 
schen Kaufleuten organisiert. 
Ein heikles Problem ist die Presse. Da die nun einmal erfor- 
derliche Zensur °®* den belgischen Blättern nicht zusagte, sind 
sie zum Teil ausgewandert und die Aufsicht äußert sich jetzt in dem 
Kampf mit dem Zeitungsschmuggel; die wenigen Neugründungen 
aber, welche sich der Zensur unterwarfen, begegnen zum Teil 
noch dem Mißtrauen der Bevölkerung. 
Auch die Wiederaufnahme des Unterrichts ist 
bereits unter Mitwirkung der geistlichen Behörden in großem Um- 
fang erfolgt. 
Mit dem Bankwesen beschäftigen sich zwei Verordnun- 
gen ®®). Die erste ordnet die Ueberwachung. Die belgischen Nie- 
derlassungen von Banken des feindlichen Auslands 
wurden für neue Geschäfte geschlossen. Sie dürfen solche nur 
noch zur Abwickelung der alten Geschäfte und zur Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten eingehen. Die verbleibenden Aktiva sind 
zu hinterlegen. Die belgischen Banken dagegen dürfen 
ihren Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen 
widerstreitenden Weise führen, sie dürfen insbesondere weder 
mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige Vermögens- 
werte in das feindliche Ausland, auch nicht in die von den 
deutschen Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens ab- 
führen oder überweisen. Zur Durchführung dieser Verordnung 
sind alle Banken unter Wahrung des Eigentums und der Privat- 
rechte der Aufsicht des Generalgouverneurs unterworfen, die von 
6“ Vgl. darüber die VO. v. 18. Okt. 1914 (G. u. VBl. 8. 21). 
* Vom 18. September (G. u. VBl. S.7) und 23. September (G. u. VBl. 
S. 12).
	        
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