sondern als eine allerdings nicht authentische Auslegung der Be-
stimmung selbst anzusehen haben.
Als selbstverständlich ist festzustellen, daß eine wissenschaft-
liche Arbeit, auch wenn sie die Form des Gutachtens hat, in
keiner Weise der Kuratel irgend einer Staatsbehörde unterstehen
kann. Es kann einer Staatsbehörde weder zustehen, darüber zu
verfügen, ob eine solche Arbeit gemacht werden dürfe, noch wird
ihr selbständig ein Urteil darüber zukommen, ob eine Arbeit
wissenschaftlich sei oder nicht. Auch ist es völlig ausgeschlossen,
daß eine wissenschaftliche Arbeit je den staatlichen oder dienst-
lichen Interessen zuwiderlaufe. Es liefe auf eine Vernichtung
der für jede Art Forschung unentbehrlichen Selbständigkeit und
Unabhängigkeit hinaus, wollte der Staat die Uebernahme wissen-
schaftlicher Arbeiten durch seine Beamten an die Genehmigung
der vorgesetzten Behörde knüpfen. Auch läßt sich kein Grund
dafür erfinden, unter den verschiedenen Formen, in welchen die
Wissenschaft sich kundgibt, zu unterscheiden und etwa nur Lehr-
bücher, Kommentare und Abhandlungen für genehmigungsfrei,
Gutachten aber für genehmigungsbedürftig zu erklären.
Die Besorgnis, welche von der Staatsregierung in der Aus-
schußberatung ausgesprochen wurde, daß ein Beamter durch ein
über einen Gegenstand seines amtlichen Wirkungskreises erstat-
tetes Gutachten in der unbefangenen Besorgung seiner Dienst-
aufgabe beeinträchtigt werden könnte, trifft wohl nur auf Beamte
des Vollzugs in der Verwaltung und auf Richter zu.
Wissenschaftliche Arbeiten scheiden deshalb beim Vollzuge
des Art. 15 von selbst aus. Unter Gutachten versteht das Ge-
setz nur solche Meinungsäußerungen von Beamten, welche sich
die wissenschaftliche Form zwar beilegen, in Wirklichkeit aber
nur technische Urteile sind”. Auch solche Urteile können ein
33 Auf diese Unterscheidung läuft es auch hinaus, was M. REINDL
in seinem Kommentar zum bayerischen Beamtengesetz S. 92 oben sagt: „So
bedarf beispielsweise ein Beamter, der lediglich in wissenschaftlichem Inter-