Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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einem General-Kommissar in der Person des Geh. Oberfinanzrats 
Dr. v. LUMM ausgeübt wird, der seine Befugnisse auf Spezial- 
Kommissare übertragen kann. Der General-Kommissar ist be- 
rechtigt, die zur Durchführung der Ueberwachung erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. Insbesondere ist er befugt, die Bücher 
einzusehen, die Kassen- und Wertbestände zu untersuchen und 
Auskunft über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verlangen, 
geschäftliche Maßnahmen zu untersagen und eine Stelle für er- 
forderliche Hinterlegungen zu bestimmen. Er kann auch eine 
Kautionsstellung verlangen. Die durch die Kontrolle entstehenden 
Kosten sind von den beaufsichtigten Banken anteilig zu tragen. — 
Die zweite Verordnung verbietet in Gemäßheit des Moratoriums 
die Zurückziehung von Bankguthaben. Dagegen haben die Banken 
außer den an die Konteninhaber zu leistenden Zahlungen, zu denen 
sie bisher verpflichtet waren, auch in folgenden Fällen Zahlung 
zu leisten: 
1. Wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von ge- 
schuldeten Gehältern und Löhnen von Angestellten und Arbeitern 
in industriellen und kommerziellen Unternehmungen oder zur 
Zahlung von zeitweiligen oder lebenslänglichen, durch Verträge, 
Urteil oder die Buchführung des Schuldners festgestellten Unfall- 
renten bestimmt sind. 
2. Wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontribu- 
tionen und, sonstigen Auflagen und Abgaben aller Art, sowie von 
Domanialpachtzins bestimmt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie 
fällig sind oder nicht. Die Zahlungen können aber nur bewirkt 
werden mittels eines an Order der Kasse des Generalgouverne- 
ments in Brüssel auszustellenden Schecks auf die Bank. 
Die deutsche Finanzverwaltung in Belgien hat einen schweren 
Standpunkt. An der belgischen Nationalbank bestand schon vor 
. dem Krieg eine bedenkliche Unsicherheit. Jetzt sind aber ihre 
Bestände nach London übergeführt, und der belgische Finanz- 
minister hat sich ihr gesamtes Vermögen übertragen lassen, um
	        
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