gewisses Maß wissenschaftlicher Bildung voraussetzen und ver-
raten, ohne doch wissenschaftliche Arbeiten zu sein.
Erwägt man, daß die Beamten, von den Beamten im Ge-
lehrtenberufe abgesehen, in den seltensten Fällen tatsächlich in
der Lage sein werden, selbständig wissenschaftliche Arbeiten her-
vorzubringen, so beschränkt sich die Bedeutung des Art. 15 auf
jene Fälle, in welchen ein Beamter um die Mitteilung seines be-
sonderen, unter die Pflicht der Verschwiegenheit gestellten Amts-
wissens mit Rücksicht auf die Beurteilung eines bestimmten vor-
liegenden Einzelfalles ersucht wird. Auf solche Fälle trifft die
Regel des Art. 15 zu ohne Unterschied, ob das Gutachten un-
entgeltlich oder entgeltlich erstattet wird und ohne Unterschied,
ob der Beamter ein Regierungsbeamter, ein fiskalischer oder tech-
nischer Beamte oder ein Verkehrsbeamter ist.
Auf den Lehrberuf in seinen wissenschaftlichen Stufen findet
Art. 15 dagegen keine Anwendung. Diesen wissenschaftlichen
Stufen sind alle jene Stellen zuzurechnen, deren Inhabern die
Hervorbringung wissenschaftlicher Arbeiten jeder Form nicht nur
ohne Einschränkung erlaubt ist, von denen eine solche Betätigung
vielmehr sogar erwartet wird, zu deren amtlichem Pflichtenkreis
im weiteren Sinne solche Arbeiten nach allgemeiner Anschauung
und bisher ununterbrochener Uebung geradezu gehören. Es ist
esse ın einer Fachzeitschrift zu verschiedenen rechtlichen oder technischen
Streitfragen Stellung nimmt, hiezu keiner Erlaubnis; denn es liegt bier
kein „Gutachten® im eigentlichen Sinne vor.“ Nur ist nicht einzusehen,
weshalb es einen Unterschied macht, wenn dieselbe Arbeit in einer Fach-
zeitschrift oder anderwärts, etwa als Broschüre oder in einer Zeitschrift
des an der Sache beruflich interessierten Personenkreises erscheint. REINDL
führt weiter beispielsweise aus: „Aeußerungen über einzelne streitige Rechts-
fragen oder über bestimmte technische Probleme in Fachzeitschriften, nament-
lich wenn sie nicht in einem konkreten Falle im Interesse bestimmter
Privatpersonen abgegeben werden, sind noch keine „Gutachten“ im Sinne
des Art. 15.° Auch hier wird wieder der „Fachzeitschrift“ der Charakter
des Asyls gegeben. Ich meine, nicht der Ort der Publikation sondern der
wissenschaftliche Charakter der Arbeit ist das Entscheidende.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 3