Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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derer Behandlung im Abs. 2 unter der Voraussetzung, daß sie 
„Privatpersonen gehören“'” und nicht unter die Herr- 
schaft des Seerechts fallen. 
2. Was die rechtliche Behandlung betrifft, so ist 
hier im Hinblick auf die Bedeutung dieser Sachen für die Kriegs- 
führung, wie BEERNAERT mit Bedauern feststellte, der Schutz 
des Privateigentums aufgehoben, aber andernteils greift auch nicht 
die Aneignung wie bei staatlichen Kriegsmitteln Platz. 
Zwar heißt es auch hier „peuvent &tre saisies“ = „können mit 
Beschlag belegt werden“. Aber schon die weiter verfügte Rück- 
erstattungs- und Entschädigungspflicht zeigt die völlig veränderte 
Rechtslage an. Der Anregung von BEERNAERT, eine Beschlag- 
nahme nur mit dem „caractöre d’un sequestre“ zuzulassen, wurde 
nicht entsprochen. BEERNAERT hatte ja selbst zugeben müssen, 
daß das Requisitionsrecht an solchen Sachen ohnehin unberührt 
bleiben müsse ?!", 
Auf eine erschöpfende Klarstellung konnte man sich aber 
nicht einigen; nur die allerdings zu weit gehende, zum mindesten 
aber mißverständliche Wendung im Art. 6 der Brüsseler Dekla- 
ration „qui peuvent ne pas &tre laisses par l’armee d’occupation 
ä la disposition de l’ennemi“ wurde 1899 gestrichen ; und in der 
jetzigen Beschlagnahmebefugnis sah die zweite Haager Konferenz 
eine Verbesserung für die 1899 noch unbeanstandet gebliebene 
Wendung „sont &galement des moyens de nature & servir aux 
operations de la guerre '"°. 
Der Besetzende kann die Privatbahnen für seine militärischen 
Zwecke ohne weiteres benützen; Betriebseinnahmen, die nach 
Deckung der Unterhaltskosten verbleiben, ebenso die vorgefun- 
denen Kassenbestände hat er aber, umgekehrt wie bei Staats- 
101 Dazu gehören auch die Gesellschaften, welche in der Fassung von 
1899 neben den Privatpersonen noch eigens genannt waren. 
103 Vgl. den RoLinschen Kommissionsbericht I. 62. 
108 A. 2. 0.
	        
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