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derer Behandlung im Abs. 2 unter der Voraussetzung, daß sie
„Privatpersonen gehören“'” und nicht unter die Herr-
schaft des Seerechts fallen.
2. Was die rechtliche Behandlung betrifft, so ist
hier im Hinblick auf die Bedeutung dieser Sachen für die Kriegs-
führung, wie BEERNAERT mit Bedauern feststellte, der Schutz
des Privateigentums aufgehoben, aber andernteils greift auch nicht
die Aneignung wie bei staatlichen Kriegsmitteln Platz.
Zwar heißt es auch hier „peuvent &tre saisies“ = „können mit
Beschlag belegt werden“. Aber schon die weiter verfügte Rück-
erstattungs- und Entschädigungspflicht zeigt die völlig veränderte
Rechtslage an. Der Anregung von BEERNAERT, eine Beschlag-
nahme nur mit dem „caractöre d’un sequestre“ zuzulassen, wurde
nicht entsprochen. BEERNAERT hatte ja selbst zugeben müssen,
daß das Requisitionsrecht an solchen Sachen ohnehin unberührt
bleiben müsse ?!",
Auf eine erschöpfende Klarstellung konnte man sich aber
nicht einigen; nur die allerdings zu weit gehende, zum mindesten
aber mißverständliche Wendung im Art. 6 der Brüsseler Dekla-
ration „qui peuvent ne pas &tre laisses par l’armee d’occupation
ä la disposition de l’ennemi“ wurde 1899 gestrichen ; und in der
jetzigen Beschlagnahmebefugnis sah die zweite Haager Konferenz
eine Verbesserung für die 1899 noch unbeanstandet gebliebene
Wendung „sont &galement des moyens de nature & servir aux
operations de la guerre '"°.
Der Besetzende kann die Privatbahnen für seine militärischen
Zwecke ohne weiteres benützen; Betriebseinnahmen, die nach
Deckung der Unterhaltskosten verbleiben, ebenso die vorgefun-
denen Kassenbestände hat er aber, umgekehrt wie bei Staats-
101 Dazu gehören auch die Gesellschaften, welche in der Fassung von
1899 neben den Privatpersonen noch eigens genannt waren.
103 Vgl. den RoLinschen Kommissionsbericht I. 62.
108 A. 2. 0.