Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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bahnen, schließlich abzuliefern. So haben es die Deutschen auch 
1870/71 in Frankreich gehalten. Das Material ist mit dem Frie- 
densschluß, der auch die Entschädigungen zu regeln hat, heraus- 
zugeben. 
Die Rückerstattungs- und Entschädigungspflicht erstreekt sich 
nach der Fassung der ersten wie zweiten Haager Konferenz auf 
alle die im Abs. II genannten Kriegsmittel der Privaten, während 
die Brüsseler Deklaration Art. 6 noch die Waffen- und Munitions- 
niederlagen ausgenommen und die Rückerstattungs- mit der Ent- 
schädigungspflicht auf das Bahnmaterial, die Landtelegraphen, 
die Dampfschiffe und anderen Fahrzeuge beschränkt hatte. 
Die Frage der Rückerstattung macht keine juristi- 
schen Schwierigkeiten. Es heißt ausdrücklich: „Beim Friedens- 
schluß müssen sie zurückgegeben werden.“ Damit ist die Rück- 
erstattung zur Pflicht gemacht; und diese Pflicht kann nur den- 
jenigen treffen, der den Besitz hat, also den Besetzenden. Wenn 
es aber weiter heißt, daß beim Friedensschluß auch „die Ent- 
schädigungen geregelt werden“ müssen, so ist die Frage am Platz, 
ob damit in der Landkriegsordnung die Entschädigungsfrage in 
Wirklichkeit nicht einfach umgangen wurde. NOVACKI betont: 
„Es ist weder bestimmt, ob noch inwieweit vom Okkupanten 
für die weggenommenen Kriegsmittel eine Entschädigung an den 
Eigentümer geleistet werden müsse; es ist dies alles der Regelung 
durch den Friedensvertrag überlassen worden“ '. 
Man wird dem zustimmen müssen, wenn auch die Frage nach 
dem „ob“ zuerst eine andere Antwort zu verdienen scheint. Denn 
wenn beim Friedensschluß nicht etwa bloß zur Entschädigungsfrage 
Stellung zu nehmen ist, sondern die „Entschädigungen geregelt 
werden müssen“, so ist die Frage, ob zu entschädigen ist, da- 
durch doch wohl schon durch den Völkerrechtssatz im bejahenden 
Sinne vorweg entschieden; offen geblieben für die Regelung beim 
ı#* Die Eisenbahnen im Kriege 1906, S. 50, 109.
	        
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