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bahnen, schließlich abzuliefern. So haben es die Deutschen auch
1870/71 in Frankreich gehalten. Das Material ist mit dem Frie-
densschluß, der auch die Entschädigungen zu regeln hat, heraus-
zugeben.
Die Rückerstattungs- und Entschädigungspflicht erstreekt sich
nach der Fassung der ersten wie zweiten Haager Konferenz auf
alle die im Abs. II genannten Kriegsmittel der Privaten, während
die Brüsseler Deklaration Art. 6 noch die Waffen- und Munitions-
niederlagen ausgenommen und die Rückerstattungs- mit der Ent-
schädigungspflicht auf das Bahnmaterial, die Landtelegraphen,
die Dampfschiffe und anderen Fahrzeuge beschränkt hatte.
Die Frage der Rückerstattung macht keine juristi-
schen Schwierigkeiten. Es heißt ausdrücklich: „Beim Friedens-
schluß müssen sie zurückgegeben werden.“ Damit ist die Rück-
erstattung zur Pflicht gemacht; und diese Pflicht kann nur den-
jenigen treffen, der den Besitz hat, also den Besetzenden. Wenn
es aber weiter heißt, daß beim Friedensschluß auch „die Ent-
schädigungen geregelt werden“ müssen, so ist die Frage am Platz,
ob damit in der Landkriegsordnung die Entschädigungsfrage in
Wirklichkeit nicht einfach umgangen wurde. NOVACKI betont:
„Es ist weder bestimmt, ob noch inwieweit vom Okkupanten
für die weggenommenen Kriegsmittel eine Entschädigung an den
Eigentümer geleistet werden müsse; es ist dies alles der Regelung
durch den Friedensvertrag überlassen worden“ '.
Man wird dem zustimmen müssen, wenn auch die Frage nach
dem „ob“ zuerst eine andere Antwort zu verdienen scheint. Denn
wenn beim Friedensschluß nicht etwa bloß zur Entschädigungsfrage
Stellung zu nehmen ist, sondern die „Entschädigungen geregelt
werden müssen“, so ist die Frage, ob zu entschädigen ist, da-
durch doch wohl schon durch den Völkerrechtssatz im bejahenden
Sinne vorweg entschieden; offen geblieben für die Regelung beim
ı#* Die Eisenbahnen im Kriege 1906, S. 50, 109.