Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Friedensschluß sind nur die Fragen: wer die Entschädigungen 
zu leisten hat und was den Inhalt der Entschädigungspflicht 
zu bilden hat. Wenn man aber der Frage auf den Grund geht, 
sieht man, daß mit der völkerrechtlichen Festlegung des Entschä- 
digungsprinzips nichts gewonnen ist. Beim Entschädigungs- 
pflichtigen denkt man ja wohl zunächst an den Nutzungsbe- 
rechtigten. Aber das ist doch nur für den Fall richtig, daß es 
dem besetzten Staat gelingt, beim Friedensschluß eine solche 
Pflicht auf den Besetzenden abzuladen !”, und dazu bedarf es nicht 
erst einer Anregung durch den Völkerrechtssatz. Andernfalls 
aber kann der Geschädigte, ganz wie bei den Requisitionen und 
Kontributionen '", Ersatz nur von seinem eigenen Staat erwar- 
ten !”. Und da wird dann klar, daß die Festlegung des Entschä- 
digungsprinzips im Rechtssatz einen recht problematischen Wert 
hat, Die Entschädigungspflicht ist eine völkerrechtliche, also 
eine Pflicht von Staat zu Staat. Der Betsetzende, der beim Frie- 
densschluß die Uebernahme der Entschädigung seinerseits mit 
Erfolg abgelehnt hat, hat aber weder ein Interesse daran, den Gegner 
15 Wie LOENING 8. 165: berichtet, haben die französischen Bevoll- 
mächtigten bei den Frankfurter Friedensverhandlungen 1871 den Versuch 
gemacht, für die französischen Eisenbahngesellschaften, deren Linien wäh- 
rend des Kriegs vom deutschen Heer beschlagnahmt worden waren, einen 
Anspruch auf Schadensersatz zu erheben; von deutscher Seite sei aber 
darauf gar nicht eingegangen worden. (Protokoll der zweiten Konferenz 
v. 13. Juli 1871.) 
166 Vgl. darüber später S. 417 ff. 
107 Ebenso LOENING, 8. 165: „Sind die Eisenbahnen in dem Eigentum 
von Privatgesellschaften, so ist der besetzende Feind mit demselben Recht 
befugt, Bahnkörper, Betriebsmaterial usw. zu benützen und zu seinen 
Zwecken zu verwenden, mit dem er von Privaten Wagen und andere Trans- 
portmittel zu requirieren befugt ist. Und ebenso verhält es sich mit der 
Entschädigungspflicht. Wenn wir oben nachzuweisen suchten, daß nicht 
dem Okkupanten die Verpflichtung obliegt, für die Requisitionen Ent- 
schädigung zu leisten, sondern dem einheimischen Staate, so bezieht sich 
das dort Angeführte auch auf die Verhältnisse der Privateisenbahngesell- 
schaften“. Zustimmend ALBERT ZOBN, S. 266 !.
	        
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