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zu einer Entschädigung im Friedensschluß zu verpflichten, noch
die Möglichkeit, die Durchführung der Entschädigung zu über-
wachen.
Ob sie der eigene Staat übernimmt und welchen Inhalt er
ihr gibt, ob und wie er entschädigt, steht also schließlich bei
ihm allein.
Bei dieser Sachlage kann die müßige Streitfrage, ob auch
für die regelrechte Materialabnützung und den Gewinnentgang
Schadensersatz zu leisten ist, unerörtert bleiben. Gelingt es nicht,
im Friedensschluß dem Besetzenden die Entschädigungspflicht auf-
zubürden und deren Umfang und Inhalt zu bestimmen, so muß
der geschädigte Private abwarten, was seine Regierung über
seinen sog. Entschädigungsanspruch beschließt; und das Völker-
recht hat nicht einmal durch Aufstellung des Erfordernisses einer
Empfangsbestätigung die Durchführung einer Entschädigung er-
leichtert '%,
Bei den Kontributionen und Requisitionen war man sich über
die Rechtslage vollkommen klar und hat man, wie sich bald zeigen.
wird, praktische Bestimmungen getroffen: hier wurde die völker-
rechtliche Schaffung eines Entschädigungstitels abgelehnt, weil
diese Frage ins Staatsrecht gehöre; dafür wurde aber zur Erleich-
terung der staatsrechtlichen Ausgleichung die Ausstellung von
Empfangsbestätigungen völkerrechtlich vorgeschrieben.
Ueber das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten
kommt, und entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Pri-
vatpersonen angehört und als solches erkennbar ist, traf das
Landkriegsabkommen von 1899 Art. 54 und an dessen Stelle jetzt
das Neutralitätsabkommen für den Landkrieg von 1907 Art. 19
eine Anordnung, die insofern den Bestimmungen über Privatsachen
mit Kriegsdiensteigenschaft gleichkommt, als sie (nach der Fas-
sung von 1907) angefordert und benutzt werden dürfen, aber nur
108 Das hielt die Konferenz nicht für „opportun* (Kommissionsbe-
richt I. 62). Aehnlich Nowacgı, 8. 101.