Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 43 — 
lich auch erzwungen werden. Die deutsche Regierung hat 1870 
übrigens nur selten zu harten Maßregeln zu greifen brauchen, da 
sie hohe Löhne zahlte und deshalb meistens die erforderlichen 
Arbeiter zur Verfügung hatte. Im Vordergrund stehen die Natu- 
ralleistungen'', die Erscheinungen der Zwangsenteignung 
sind. 
Das Requisitionsbedürfnis für ein Heer besteht auch, wenn 
der Krieg im eigenen Land geführt wird. Das fällt indes in die 
Zuständigkeit des Staatsrechts. In Deutschland gilt in dieser 
Richtung das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen ''" vom 
13. Juni 1873, in Frankreich die Gesetze vom 3. Juli 1878 und 
5. März 1890. 
Die Requisitionen in Feindesland bestimmen sich nach dem 
Völkerrecht, und zwar nach Art. 52 der Landkriegsordnung. Die 
Einquartierungspflicht ist hier nicht besonders erwähnt, wohl des- 
halb, weil man hier im voraus keine Schranken setzen kann. 
Es muß auch noch folgendes bemerkt werden:. Wenn nach 
der Einäscherung einer Ortschaft und der Flucht der Einwohner 
das Vieh frei umherläuft, handelt es sich für die Truppen, welche 
das Vieh einfangen, nicht um Reguisitionen, sondern um die An- 
eignung herrenloser Sachen. 
Die Requisitionen, mit welchen übrigens auch im Seekrieg 
gerechnet werden muß '"”, sind nach Art. 52 entweder kollektiv, 
d. h. sie werden einer ganzen Gemeinde, einem größeren Bezirk 
auferlegt, oder sie sind individuell, d.h. die Truppen holen sich 
das Nötige, wo sie es finden. 
110 Das MStGB. nennt die Naturalleistungen „Zwangslieferungen* 
(8 129 Z. 2), die Felddienstordnung (Z. 430, 451 ff.) „Beitreibungen*“. 
Letzteres ist heute im deutschen Heer die übliche Bezeichnung. 
111 Das sind „Leistungen für Kriegszwecke*. 
'1ı2 Hier kann die Anforderung, die nach Art des Landkriegsrechts ge- 
regelt ist, im Fall der Verweigerung durch ein Seebombardement erzwun- 
gen werden. (Vgl. Abkommen betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte 
in Kriegszeiten, Art. 3.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.