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Kann der Anfordernde die Lieferung nicht bezahlen, so bleibt
sie eben unbezahlt.
Die einzige Pflicht, welche das Völkerrecht aufstellt, ist nur,
eine Eimpfangsbestätigung auszustellen ; darüber hinaus bestimmt
das Völkerrecht nichts mehr. Demgemäß sieht auch die deutsche
Felddienstordnung nur zweierlei vor: Entweder sofortige Barzah-
lung oder Ausstellung von Gutscheinen. Daß die letzteren später
von dem Aussteller einzulösen seien, ist weder hier noch dort vor-
gesehen.
Bei dieser Rechtslage können die Lieferanten ebenso wie die
Einwohner, welche Geldzahlungen zur Deckung der Heeresbedürf-
nisse geleistet haben, also mit Kontributionen zum Ersatz für
Requisitionen in Anspruch genommen worden sind, nur
noch AbhilfevonihrerRegierungerwarten, wel-
che die Einlösung entweder im Friedensschluß dem Gegner auf-
bürdet, oder aber selbst übernimmt. Zur Erleichterung dieser Ein-
lösung werden eben Empfangsbestätigungen ausgestellt, „damit
später auf Grund sicherer Unterlagen der Betrag der etwa zu
bewilligenden Entschädigung festgesetzt werden
kann*!, :Man wird an die Verhandlungen über den schweizeri-
schen Antrag erinnert, der Rückerstattung des feindlichen Eisen-
126 BONFILS-GRAH, VölkerrechtS. 641f. Vgl. weiterhin LOENING 0. S. 41019.
Auch STRUPP (gegen Nys) schloßsich in seinen Ausführungen über die Kontri-
butionsquittung dieser Ansicht an: „die Pflicht zur Quittungserteilung bedeutet
keine Pflicht zur Einlösung seitens des Ausstellerstaates, Ob der Staat, dessen
Angehörigen jene Kontribution auferlegt wurde, verpflichtet ist, sie zu vergüten,
ist eine vom Landesrecht zu beantwortende Frage, dem das Völkerrecht
gleichgültig gegenübersteht“ (Intern. Landeskriegsrecht S. 109). Die entgegen-
gesetzte Meinung, welche auf der späteren Einlösung der Bons durch den
anfordernden Staat besteht, entbehrt der tübereinstimmenden Begründung.
BAUMBERGER („Occupatio bellica® S. 170 sagt: „Er hat von der Requisition
Vorteil gebabt, er muß daher auch das Aequivalent für die Leistung in
Geld an den Bewohner geben*. Max Hupezr (Jahrb. des öffentl. Rechts II.
(1908) S. 585 folgert diese Pflicht „aus der Stellung des Artikels in der
Konvention‘.
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